# Wohnbauförderungsgesetz 1968, Wohnbeihilfe, Änderung

Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. l/1963, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 29/1970, wird wie folgt geändert:

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1971 in Kraft.