# Filmverbot

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes "Erotik im Beruf", Hersteller: Rapid Film, München, Verleiher: Constantin Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.