# Ia Hirsche, Kahlwild und Rebhühner, Schonzeit im Jagdjahr 1971/72

Auf Grund der §§ 77 Abs. 1 und 95 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, wird verordnet:

Im Jagdjahr 1971/72 sind Ia Hirsche ganzjährig, Kahlwild (Tiere und Kälber) vom 1. Jänner bis 30. Juni sowie Rebhühner ganzjährig zu schonen.