# Öffentliche Fürsorge, Richtsätze und Einkommenssätze, Änderung

Auf Grund des § 12 Abs. 3 der gemäß dem Landesgesetz über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzten Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ei. Nr. 397/1938, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge LGBl. Nr. 57/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1969 und Nr. 56/1970, wird geändert wie folgt:

Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, mit Ausnahme des Bedarfes an Unterkunft, werden folgende Richtsätze festgesetzt:

in der allge- in der geho-

meinen Führsorge benen Fürsorge

a) für Haushaltsvorstände ........... 810 S 1080 S

b) für Haushaltsangehörige, für die

Anspruch auf gesetzliche

Familienbeihilfe besteht ......... 330 S 440 S

c) für sonstige Haushaltsangehörige . 570 S 760 S

d) für alleinstehende Personen mit

eigenem Haushalt oder ohne

Haushalt ......................... 840 S 1200 S

e) für Kinder in fremder Pflege ..... 750 – 1000 S 750 – 1000 S“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 1971 in Kraft.