# Flurverfassungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 9/1971

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Das Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1951, wird wie folgt geändert:

1. Das I. Hauptstück hat zu lauten:

„I. Hauptstück

Zusammenlegung land- und forstwirt-schaftlicher Grundstücke, Flurbereinigung

1. Abschnitt

Zusammenlegung land- und forst-wirtschaftlicher Grundstücke

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer

leistungsfähigen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile

abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

Zusammenlegungsgebiet

§ 2

(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche

und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, so zu begrenzen, daß die Ziele der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in

Einleitung des Verfahrens

§ 3

(1) Das Verfahren ist nach Anhören der Landwirtschaftskammer für

Vorarlberg und der betroffenen Gemeinde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist das Zusammenlegungsgebiet

entweder durch Angabe seiner Grenzen oder durch Anführung sämtlicher einbezogener Grundstücke festzulegen.

Nachträgliche Einbeziehungoder Ausscheidung von Grundstücken

§ 4

Während des Verfahrens können von Amts wegen mit BescheidGrundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus demZusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden. Gegen einen solchenBescheid ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.

Einstellung des Verfahrens

§ 5

Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder tretenUmstände ein, welche die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung

verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung einzustellen.

Eigentumsbeschränkungen

§ 6

(1) In der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 können auf die Dauer des

Verfahrens nachstehende Eigentumsbeschränkungen verfügt werden:

Bewilligung der Behörde anders als bisher genutzt werden. Diesgilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung desordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind.

Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neu errichtet,wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.

wenn das Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt.

Solange sie nicht vorliegt, ist eine nach anderen landesrechtlichenVorschriften erteilte Bewilligung nichtig (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).

Parteien

§ 7

Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer derGrundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a).

Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 8

(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung

unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts und hat im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung zu gründen.

Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

Entscheidung über Streitigkeiten

§ 9

Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaftund ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus demMitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden.

Feststellung des Besitzstandes

§ 10

(1) Die Behörde hat das Eigentum und die sonstigen

Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken (§ 2 Abs. 2) aufGrund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage derGrundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen imGrundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebniserforderlichenfalls durch eine Grenzbegehung zu überprüfen.

(2) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen oder

dargestellten oder sonstige Rechtsverhältnisse strittig, so hatdarüber die Behörde zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nichtgemäß § 88 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist. Indiesem Falle sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.

Bewertung der Grundstücke

§ 11

(1) Die einbezogenen Grundstücke sind auf Grund übereinstimmender,

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege amtlicher Ermittlung unter Anhörung von Schätzmännern, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, zu bewerten. Der amtlichen Bewertung können auch Ergebnisse durchgeführter allgemeiner Schätzungen zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Schätzmänner und ihrer Ersatzmänner wird von der Behörde bestimmt. Sie sind nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bestellen und anzugeloben.

(2) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan

§ 12

(1) Über das Ergebnis der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen

Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan)zu erlassen. Dieser hat, nach Eigentümern und Liegenschaften

gegründet, alle einbezogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Grund-buchseinlagezahl, der Grundstücksnummer, der Gesamtfläche sowie der hievon auf die einzelnen Wertstufen entfaltenden Teilflächen, des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes und eine ergänzende planliche Darstellung der einzelnen Grundstücke mit der Eintragung der Wertstufen samt den erforderlichen Erläuterungen zu enthalten.

(2) Gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann von den Parteien hinsichtlich eigener und fremder Grundstücke Berufung erhoben werden.

(3) Die Behörde kann das Auflegen des Besitzstandsausweises und

des Bewertungsplanes mit der Auflage des Zusammenlegungsplanes (§ 21) verbinden.

Neubewertung

§ 13

(1) Treten nach der Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, jedoch vor Übernahme der Abfindungen Wertänderungen ein, so sind die betreffenden Grundstücke neu zu bewerten.

(2) Die Parteien können innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme

der Abfindungsgrundstücke Anträge auf Neubewertung wegen Wertverminderungen, die vor der Übernahme entstanden sind, stellen.

(3) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen. Die Bestimmungen des § 12 gelten hiebei sinngemäß.

Neuordnung

§ 14

(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die

Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung die Bedingungen für eine organische und geordnete Weiterentwicklung des Wirtschaftsraumes sowie der Betriebe zu schaffen. Sie hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und neuzeitliche betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Wenn es für die Durchführung Zusammenlegungsverfahrens

erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.

(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen

Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.

(4) Grundstücke gemäß Abs. 3 können ohne Zustimmung ihrer

Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, der Energieversorgung und der Landesverteidigung, nicht entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Ist dies nicht oder nur teilweise möglich, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatz-fläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

§ 15

(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen

bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen u. dgl., durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Dabei ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer bisherigen Grundstücke aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes, durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen

Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geld-entschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 4 abgetreten werden.

Plan der gemeinsamen Maßnahmenund Anlagen, Erhaltungsgemeinschaft

§ 16

(1) Die Behörde hat einen Entwurf des Planes der gemeinsamen

Maßnahmen und Anlagen zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß derZusammenlegungsgemeinschaft, jene Gemeinden, in denen die derZusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, und die Eigentümerjener Anlagen, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 88 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen.

(2) Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen steht nur

der Zusammenlegungs-gemeinschaft und den Eigentümern der für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommenen Grundstücke das Berufungsrecht zu.

(3) Die Behörde kann, wenn es für die Durchführung des Verfahrens

zweckmäßig ist, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§ 12) oder dem Zusammenlegungsplan (§ 21) erlassen.

(4) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungs gemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Behörde anderer Personen bedienen kann. Diese Zustimmung ist zu versagen, wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung oder untragbare Verteuerung einträte.

(5) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neu errichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen.

(6) Erhaltungsgemeinschaften gemäß Abs. 5 sind aus dem Kreis der

für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Personen durch Bescheid der Behörde zu bilden und besitzen Rechtspersönlichkeit.

(7) Jede Erhaltungsgemeinschaft muß Satzungen haben, die von den Mitgliedern zu beschließen sind. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über:

Beiträge zu den Kosten der gemeinsamenMaßnahmen und Anlagen

§ 17

(1) Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und

die Errichtung der gemeinsamen Anlagen sowie die Geldentschädigungen gemäß § 15 Abs. 3 sind, sofern nicht anderes vereinbart wird, von den Parteien nach dem im § 15 Abs. 2 festgelegten Beitrageschlüssel zu tragen.

(2) Den Eigentümern von Grundstücken, die der Zusammenlegung nicht

unterzogen sind, ist, sofern sie aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen einen Vorteil ziehen, von der Behörde mit Bescheid ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragsverpflichtung haftet als Grundlast auf den von der Behörde bestimmten Grundstücken.

Maßnahmenim allgemeinen öffentlichen Interesse

§ 18

(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten

ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichenInteresse (§ 1 Abs.2 lit. b) besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen ihrer Beschaffenheit oder Lage nach nicht geeignet sein, für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie wenigstens als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§ 4) vorliegen.

(2) Befindet sich im Zusammenlegungsgebiet kein oder zu wenig

Grund im Eigentum der im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf ihr Begehren diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, wenn Die durch die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft, wenn nicht anderes vereinbart wird, für den bereitgestellten Grund jenen Betrag zu bezahlen, den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu leisten hätten.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten der Zusammenlegung zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

Abfindungsanspruch,Gesetzmäßigkeit der Abfindung

§ 19

(1) Jede Partei hat Anspruch unter Anrechnung der Grundaufbringung

gemäß §§ 15 Abs. 2 und 18 Abs. 2 mit dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz

oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund kann für gemeinsame Anlagen

oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Er kann weiters für Grundzuteilungen gegen Geldleistung herangezogen werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen.

(4) Die Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 und 3 müssen sich auch

auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 6) ist der Abfindungsanspruch um die gemäß Abs. 2 und 3 festgelegten Werte zu verkleinern oder zu vergrößern.

(6) Der Unterschied zwischen dem ermittelten Abfindungsanspruch

(Abs. 1 und 5) und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Außerdem können Wertänderungen gemäß § 13 in Geld ausgeglichen werden.

(7) Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie die alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden. Wenn es unvermeidbar ist, daß ein Abfindungsgrundstück eine die Bewirtschaftung erschwerende Form erhält, ist dies durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.

(8) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern

sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:

Grundstücke mit besonderem Wert

§ 20

Grundstücke mit besonderem Wert sind solche land- oderforstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die infolgeihrer Verwendung für Spezialkulturen oder für andere Zwecke als derErzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben. Hiezu gehören insbesondere

Zusammenlegungsplan

§ 21

(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung ist ein Bescheid

(Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus

Vorläufige Übernahme

§ 22

(1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erfordert, hat die Behörde schon vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes unbeschadet des Berufungsrechtes gegen denselben

Rechtsbeziehungen zu dritten Personen,Teilabfindungen, Geldabfindungen

§ 23

(1) Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht, sofern eine

vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.

(2) Die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche treten

hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.

(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben

Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.

(4) Geldabfindungen sind über Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.

(5) Eine Partei, die gemäß § 19 Abs. 2 für Grundstücke in Geld

abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung nicht mehr veräußern und belasten. Die Auszahlung einer Geldabfindung kann auch schon vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen, wenn die Partei der Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt.

Grunddienstbarkeiten, Reallasten,Baurechte und sonstige Belastungen

§ 24

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse o-der aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2) Baurechte gehen auf die Abfindungsgrundstücke über, die nach

ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.

(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Belastungen

bleiben aufrecht.

(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft

(Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen.

Pacht- und Mietverhältnisse

§ 25

(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer

bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder des Verpächters im Hinblick auf die am bisherigen Pachtgrundstück bestehenden Nutzungen mit Bescheid festzustellen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.

(2) Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung zulässig. Der Pächter kann jedoch innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nicht anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB. erwähnten Verträge gelten

dieselben Bestimmungen

(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben

Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, anstelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB. für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

Durchführung der Zusammenlegung

§ 26

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde,

sofern dies noch nicht geschehen ist, die Durchführung dergemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, dieÜbernahme der Grundabfindungen, die Auszahlung der Geldabfindungen,Geldentschädigungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiteneinschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden unddie Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Behörde

behufs Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezüge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Grundabfindungen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.

Abschluß des Verfahrens

§ 27

Nach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich derRichtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

2. Abschnitt

Flurbereinigung

Voraussetzungen

§ 28

(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein

Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oderforstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelneMaßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

Sinngemäße Anwendungvon Bestimmungen des 1. Abschnittes

§ 29

(1) Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die

Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

Flurbereinigungsverträgeund -übereinkommen

§ 30

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den

Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden(Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet werden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit eines Vertrages durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.

(3) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf

Landesgesetz beruhenden Genehmigung.

(4) Bescheide gemäß Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1

widersprechen, sind nichtig (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).“

"Abschluß des Regulierungsverfahrens

§ 83

Nach Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes ist dasVerfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 54 Abs. 1 zu Ende zu führen."

"Eigener Wirkungsbereichder Gemeinde

§ 90

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches."

"Kundmachung von Verordnungenund Bescheiden

§ 93

(1) Die Verordnungen über die Einleitung, den Abschluß und die

Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens, über die Gründung undAuflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sowie der Eintritt derRechtskraft der Bescheide über die Einleitung und den Abschluß vonFlurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren und über dienachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken sind imAmtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren, in den amVerfahren beteiligten Gemeinden ortsüblich kundzumachen und denzuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden undVermessungsämtern sowie der Katasterdienststelle für agrarische Operationen mitzuteilen.

(2) Wenn in den Verordnungen gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt

ist, treten sie nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Nummer des Amtsblattes, welche die Vorschrift enthält, herausgegeben worden ist.

Parteistellung

§ 94

Den an einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oderRegulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 7, 41 Abs.

2, 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 Partei sind, kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Widerruf von Anträgenund Parteierklärungen,Bindung der Rechtsnachfolger

§ 95

(1) Anträge auf Feststellungen gemäß § 30 Abs. 1, auf Einleitung

eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, ferner die im Laufeeines Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mitGenehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keinerGenehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden. Sie dürfennur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung istzu versagen, wenn durch den Widerruf eine erhebliche Störung desVerfahrens zu besorgen wäre, wie insbesondere dann, wenn auf Grunddieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oderRechtshandlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.

(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der

Behörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet.

Gegenüberstellung

§ 96

(1) Zur Ermöglichung des Verkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor

der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Behördeder Partei auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahrenunterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken

entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).

(2) In den über solche Abfindungsgrundstücke errichteten

rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 103) auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.“

"Vermessung

§ 99

(1) Eine Vermessung der Altgrundstücke ist nur insoweit

durchzuführen, als es für die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) Eine Vermessung der Umfangsgrenzen des Operationsgebietes, der

innerhalb des Gebietes liegenden, voraussichtlich unverändert bleibenden Linien und des neuen Wege- und Grabennetzes als Grundlage für die neue Flureinteilung (Gerippe Neuvermessung) ist durchzuführen, wenn die vorhandenen Katastralmappen nicht auf Grund eines numerischen Aufnahmeverfahrens erstellt wurden und ihre Neuanlegung wirtschaftlicher ist als ihre Richtigstellung

43. Der § 101 und die Überschrift vor diesem haben zu lauten:

"Bücherliche Eintragungenwährend des Agrarverfahrens

§ 101

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des

Verfahrens bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuchesdarf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-,Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildendenGrundbuchskörper keine Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes

einlangenden sowie die schon vorher eingelangten aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erfassenden Grundbuchsbescheides der Behörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus

einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden."

Richtigstellung des Grundbuches und desGrundsteuer- oder Grenzkatasters

§ 105

(1) Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und

des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat dieBehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-,Teilungs- oder Regulierungsplanes den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder

Grenzkatasters erfolgt von Amts wegen.

(3) Die Behörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes auf Grund von Berufungen nicht zu erwarten ist.

(4) Wird ein gemäß Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zuge des Berufungsverfahrens geändert, so hat die Behörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(5) Die gemäß § 102 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

(6) Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich

genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt."

"Befreiung von Abgaben

§ 120

Alle Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen inAngelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“