# Grundverkehrsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 24/1971

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 20/ 1969, wird wie folgt geändert:

"§ 5

9. Im § 16 haben die Abs. 4 und 5 zu lauten:

"(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß ein Grundstück

nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. a fällt.

(5) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission ist

berechtigt zu bescheinigen, daß ein Grundstück nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. a fällt. Diese Bescheinigung bedarf der Schriftform.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft.