# Sozialhilfeverordnung

Auf Grund der §§ 5, 7, 8, 15 und 23 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, wird verordnet:

1. Abschnitt

Arten der Sozialhilfe

§ 1

Ausreichender Lebensunterhalt

Die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt umfasst ins besonders Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für

§ 2

Bestattungskosten

Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen ortsüblichen Begräbnisses einschließlich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten des In und Auslandes, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.

2. Abschnitt

Form und Ausmaß der Sozialhilfe

§ 3

Form der Hilfe

(1) Die Hilfe in Form der Anstaltsunterbringung ist in der Regel nur zu gewähren, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder sittlichen Zustandes die Unterbringung des Hilfsbedürftigen in einer Anstalt erforderlich ist.

(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, wenn nicht eine in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Unterstützung geboten ist.

(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden

§ 4

Bemessungdes ausreichenden Lebensunterhaltes

(1) Soweit die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren zur Deckung

für Alleinstehende mit oder ohne Haushalt 1300 S

für Haushaltsvorstände 1170 S

für Haushaltsangehörige, für die Anspruch auf

gesetzliche Familien-Beihilfe besteht 480 S,

für sonstige Haushaltsangehörige 820 S;

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 dürfen in der Regel 85 v.H. des Nettoeinkommens nicht überschreiten, das der Hilfsbedürftige durch Arbeit in seinem Beruf durchschnittlich verdient hat oder verdienen könnte.

(3) Bei Hilfsbedürftigen im Sinne des § 8 Abs. 4 des Sozialhilfegesetzes sind den Leistungen nach Abs. 1 lit. a um 25 v. H. verminderte Richtsätze zugrunde zu legen.

(4) Wenn die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in einer Anstalt oder in einem Heim geleistet wird, ist Hilfsbedürftigen über 16 Jahren ein monatliches Taschengeld von 200 S zu gewähren.

§ 5

Krankenhilfe, Wochengeld

(1) Krankenhilfe ist solange zu gewähren, als der regelwidrige Körper oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert werden kann. Wenn der Hilfsbedürftige die Hilfe eines Arztes (Dentisten), der mit dem Land als Träger der Sozialhilfe in keinem Vertragsverhältnis steht, in Anspruch nehmen will, ist dem Hilfsbedürftigen jener Betrag zu vergüten, den das Land bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes (Vertragsdentisten) zu leisten hätte, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt.

(2) Wochengeld ist im Ausmaß von 100 v. H. des Richtsatzes für Haushaltsvorstände nach § 4 Abs. 1 lit. a pro Woche für die Dauer von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und sechs Wochen nach der Entbindung zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nicht, solange sich die Hilfsbedürftige in einer Anstalt oder in einem Heim befindet.

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe im Sinne des § 8 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes sind, abgesehen von den in sozialhilferechtlichen oder sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfrei bestimmten Einkünften, außer Ansatz zu lassen:

(2) Desgleichen sind vom Vermögen außer Ansatz zu lassen:

§ 7

Zollausschluss Gebiet Mittelberg

Bei der Festsetzung von Geldleistungen für den Bereich des Zollausschluss Gebietes der Gemeinde Mittelberg sind Schilling Beträge im Ausmaß von 140 v. H. der in dieser Verordnung festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

3. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.