# Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes im Jahre 1971

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, wird verordnet:

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1971 erwachsen sind, wird mit S 200. – für jedes begonnene Hundert der am 30. Juni 1971 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.