# Schifflistickmaschinen, Festsetzung von Betriebszeiten, Aufhebung

Auf Grund des § 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen, LGBl. Nr. 6/1972, tritt außer Kraft.