# Landesbeamte und Landesangestellte, Teuerungszulage

Auf Grund des § 55 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:

Den Landesbeamten und den Landesangestellten ist zum Gehalt, zur Haushaltszulage und zur Kinderzulage eine Teuerungszulage im Ausmaß von 5,5 v. H. zu gewähren.