# Rauchfangkehrergewerbe, Maximaltarif

Auf Grund des § 51 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1

Für das Rauchfangkehrergewerbe in Vorarlberg werden die in der Anlage enthaltenen Maximaltarife je Reinigung festgesetzt.

§ 2

Für nicht in Benützung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt das Kehrentgelt, jedoch ist der Kaminkehrer berechtigt, für solche Einrichtungen, soweit sie sich in benützten Wohnungen befinden, in denen überhaupt keine Einrichtungen mehr gekehrt werden müssen, bei tatsächlicher Kontrolle ein Entgelt von 30 v. H. einzuheben. Bei Feuerungseinrichtungen in privaten Haushalten darf dieses Entgelt für jeden Haushalt 7. – S nicht übersteigen

§ 3

Für das nach dem Ausbrennen notwendige Reinigen der Kamine und Rauchabzüge oder Rauchkammern ist das Entgelt gesondert zu entrichten.

§ 4

Bei Kehrarbeiten, welche mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden sind und überaus großen Zeitaufwand erfordern oder bei Anlagen, welche der Bauordnung nicht entsprechen, ist ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zu entrichten.

§ 5

Kann die Reinigung der Kamine, Feuerstätten oder Rauchableitungen trotz vorheriger Anmeldung durch den Kaminkehrer zum feststehenden Kehrtermin wegen Verschulden des Hauseigentümers oder der Mietpartei nicht vorgenommen werden, so darf der Kaminkehrer im Standortbereich (Sitz des Kehrbezirksinhabers) zusätzlich zum Kehrentgelt ein Gangentgelt von 10. – S in Rechnung stellen. Bei außerhalb des Standortbereiches gelegenen Kehrobjekten beträgt dieses Gangentgelt für jede angefangene Viertelstunde 16. – S.

§ 6

Bei Einzelanwesen in kleinen Ortschaften, die von einer geschlossenen Ortschaft mehr als 500 m (vom letzten Haus auf den nächsten gangbaren Weg bemessen) entfernt liegen, erhöht sich das Entgelt für das Anwesen um 3.80 S.

§ 7

Für entlegene Gebäulichkeiten, wie Schutzhäuser, Jagdhäuser, Unterkunftshäuser, Berghotels, Holzerstuben, Hütten und Alpen, ist für jede angefangene Viertelstunde Gehweg vom letzten Arbeitsobjekt ein Zuschlag von 12. – S und eine Kehrentgeltzulage von 100 v. H. zu entrichten.

§ 8

Wenn eine Reinigung außerhalb der Kehrtermine verlangt wird, erhöht sich das Entgelt um 100 v. H. Liegt jedoch ein Verschulden des Kaminkehrers vor, ist keinerlei Vergütung zu entrichten.

§ 9

Wird der Kaminkehrermeister außerhalb der festgesetzten Kehrzeit zu fachmännischen Auskünften und Untersuchungen verlangt, dann ist er berechtigt, ein Stundenentgelt von 66. – S im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit zu berechnen. Ein Stundenentgelt bis zur gleichen Höhe im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit kann für Kehrleistungen berechnet werden, für die im nachfolgenden Tarife (Tarifpost 19, 24, 26, 35) das Entgelt nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit zu berechnen ist.

§ 10

Außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit verlangte Kehrarbeiten an Wochentagen werden mit 100 v. H. Aufschlag berechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr werden mit 150 v. H. Aufschlag berechnet.

§ 11

Das Kehrentgelt und das Ausbrennentgelt ist eine öffentliche Last des Grundstückes. Der Kaminkehrermeister oder dessen Stellvertreter darf sie nur vom Hausbesitzer oder dessen Beauftragten einfordern.

§ 12

Steuern dürfen nicht gesondert berechnet werden; sie sind in den Kehrentgelten mitinbegriffen.

§ 13

Den Empfang des für die verrichteten Arbeiten verrechneten Entgeltes hat der Rauchfangkehrer gemäß § 5 Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen.

§ 14

Übertretungen dieses Maximaltarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.

§ 15

Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung LGBl. Nr. 16/1970 außer Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}

Herde

2. Küchenherd bis zu drei Bratröhren

einschließlich steigbarem Kamin (über 45

bis 65 cm lichte Weite) und 2 m Rauchrohr

oder Abzüge in einem Privathaus............ S 31.50

3. Küchenherd mit eingebautem

Warmwasserspeicher oder größerer Herd

einschließlich Zylinderkamin oder

Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder Abzüge

in einem Privathaus........................ S 22.—

4. Küchenherd mit eingebautem

Warmwasserspeicher oder größerer Herd

einschließlich steigbarem Kamin (24 bis 65

cm lichte Weite) und 2 m Rauchrohr oder

Abzüge in einem Privathaus ................ S 33.50

17. Holzbackofen............................... S 27.50

Dampfbackofen mit einem Einschießloch...... S 48.—

Dampfbackofen mit zwei oder mehr

Einschießlöchern........................... S 61.—

18. Stehender Dampfkessel oder Luftheizung..... S 28.50 bis 75.—

19. Übrige Dampfkessel......................... nach tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

Kamine

(mit Ausnahme derer, die nach den

Positionen 1 bis 6 und 8 bereits in der

Berechnung inbegriffen sind)

20. Zylinder- oder Bastardkamin, pro Kaminzug.. S 8.50

24. Turm- und Fabrikskamin .................... nach tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

25. Kamin von Hochhäusern mit über vier

Geschossen (inklusive ebenerdiges Geschoß),

die zentral beheizt werden und einen

Rauchfangquerschnitt von über 25 cm

aufweisen;

Grundgebühr................................ S 8.50

zuzüglich je Stockwerk..................... S 4.—

26. Abziehen eines Kamines bei der Roh- und

Gebrauchsabnahme........................... nach tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

Rauchabzüge

34. Tellerwärmer............................... S 8.50

35. Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung

von Brennmaterial.......................... nach tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit