# Baugesetz

Regierungsvorlage 9/1972

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Bauwerke sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, und Vorschriften, nach denen die Errichtung oder Erhaltung von Bauwerken einer sonstigen Bewilligung bedarf, nicht berührt.

§ 2

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes ist

§ 3

Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

2. Abschnitt

Bebauungsvorschriften

§ 4

Beschaffenheit der Baugrundstücke

(1) Baugrundstücke für Gebäude müssen eine solche Lage, Form und Größe haben, daß auf ihnen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet werden können. Sie dürfen nicht durch Lawinen, Hochwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. gefährdet sein. Eine Baubewilligung (§ 31) darf nur erteilt werden, wenn solche Gefahren durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

(2) Jedes Baugrundstück: muß eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Überdies muß eine entsprechende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gesichert sein.

§ 5

Baugrundlagenbestimmung

(1) Vor der Einbringung eines Bauantrages für Vorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a und b kann bei der Behörde die Bestimmung der Baulinie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, der Baugrenze, der Höhenlage, der Dachform, der Firstrichtung für geneigte Dächer, der Höhe des Gebäudes und des Maßes der baulichen Nutzung beantragt werden. Dem Antrag muß ein Plan über die Lage und die Höhenverhältnisse des Grundstückes in zweifacher Ausfertigung angeschlossen sein.

(2) Die Behörde hat die Bestimmung gemäß Abs. 1 nur soweit vorzunehmen, als es unter Bedachtnahme auf die Interessen der örtlichen Raumplanung, der Gesundheit und des Verkehrs sowie auf den Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist. Bei der Bestimmung der Höhenlage können auch Mindest- und Höchstmaße angegeben werden. Mit dem Bescheid über die Erledigung eines Antrages gemäß Abs. 1 (Baugrundlagenbestimmung) ist auch festzustellen, welche beantragten Angaben nicht bestimmt wurden, und dem Antragsteller eine Planausfertigung auszufolgen, in der die beantragten Angaben, soweit sie bestimmt wurden, eingezeichnet sind. Ein Antrag gemäß Abs. 1, der sich auf ein Grundstück bezieht, auf dem die Errichtung eines Gebäudes voraussichtlich nicht bewilligt werden darf, ist zurückzuweisen.

(3) Die Behörde kann in der Baugrundlagenbestimmung auch verfügen, daß die Oberfläche des Grundstückes erhalten oder verändert werden muß, um eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbar-grundstücke anzugleichen.

(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß in der Gemeinde oder in Teilen derselben – ausgenommen in den Fällen des Abs. 5 – vor jeder Einbringung eines Bauantrages für Vorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a und b ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muß.

(5) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten insoweit nicht, als die Baugrenze, Baulinie, Höhenlage, Dachform, Firstrichtung und Höhe sowie das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan bestimmt ist oder als für das betreffende Gebiet eine Bausperre gemäß § 10 dieses Gesetzes oder auf Grund des Raumplanungsgesetzes oder des Straßengesezes besteht.

(6) Die Baugrundlagenbestimmung verliert nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erlassung ihre Gültigkeit. Die Wirksamkeit ist auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die seinerzeitige Erlassung des Bescheides noch gegeben sind.

§ 6

Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß vor ihren Außenwänden, ausgenommen vor deren Ecken, Abstandsflächen liegen, auf denen keine Gebäude und keine sonstigen oberirdischen Bauwerke bestehen oder errichtet werden dürfen, die an einer Stelle mehr als 1 m hoch sind. Bauwerke, die an keiner Stelle mehr als 3 m hoch sind und nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen jedoch innerhalb der Abstandsflächen von Gebäuden des gleichen Baugrundstückes liegen, soweit dadurch für Fenster gemäß Abs. 3 ein Lichteinfall im Sinne des letzten Satzes des Abs. 3 nicht verhindert wird. Die im § 7 genannten Vorsprünge und Vorbauten dürfen jedoch bis zu dem dort genannten Ausmaß in die Abstandsflächen hineinragen, wobei in den Fällen des ~ 7 Abs. 6 lit. a bis c eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist.

(2) Die Abstandsfläche muß so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt, der sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergibt, wenn über das Gebäude Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Bauteile, wie Kamine u. dgl., sowie Vorsprünge und Vorbauten gemäß § 7 bis zu dem dort genannten Ausmaß nicht zu berücksichtigen. Als Außenwand gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes, wobei Vorsprünge und Vorbauten nur so weit zu berücksichtigen sind, als sie das im § 7 genannte Ausmaß überschreiten.

(3) Vor Außenwänden mit Fenstern von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, insbesondere von Wohn-, Arbeits- und Schlafräumen, müssen die Abstandsflächen in der Breite der Fenster so tief sein, wie neun Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt, der sich auf einer in Höhe der Fensterbrüstung gelegten Waagrechten ergibt, wenn über das Gebäude Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei Verglasungen ohne Fensterbrüstung (z. B. Fenstertüren) ist die Waagrechte in Höhe von 1 m über dem Fußboden zu legen. Bauliche Anlagen unterhalb der Fensterbrüstung haben außer Betracht zu bleiben. Innerhalb der Abstandsflächen darf ein Lichteinfall von 45 Grad zur Waagrechten, gemessen an der Fensterbrüstung, durch Böschungen. Stützmauern, Erhebungen u. dgl. nicht beeinträchtigt werden.

(4) Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände dürfen einander nicht überdecken. Soweit es sich jedoch um Abstandsflächen nach Abs. 3 innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Fluchten zueinander parallel verlaufen oder einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen.

(5) Soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen.

(6) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsflächen einbezogen werden. Auf Nachbargrundstücke dürfen sich Abstandsflächen erstrecken, soweit auf ihnen zugunsten der Gemeinde grundbücherlich sichergestellt ist, daß keine Bauwerke im Sinne des Abs. 1 errichtet werden dürfen. Solche Abstandsflächen dürfen nicht durch eine Abstandsfläche des Nachbargrund-stückes überdeckt werden.

(7) Von der Nachbargrenze müssen oberirdische Gebäude mindestens 3 m entfernt sein.

(8) Bei oberirdischen Bauwerken, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen oder sonstige Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück, hat der Abstand von der Nachbargrenze mindestens 2 m und bei unterirdischen Bauwerken mindestens 1 m zu betragen, falls nicht der Nachbar einem geringeren Abstand zustimmt und die im Abs. 9 genannten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

(10) Die Behörde kann auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt.

(11) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 10 gelten nicht, soweit sich aus einem Bebauungsplan etwas anderes ergibt. Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 10 wird der § 36 des Straßengesetzes nicht berührt.

§ 7

Vorsprünge und Vorbauten

(1) Folgende Bauteile dürfen über die Straßenlinie vortreten:

(2) Balkone und Erker nach Abs. 1 fit. d müssen seitlich um das eineinhalbfache Maß ihrer Ausladung von der Nachbargrenze entfernt sein.

(3) Die im Abs. 1 fit. c und d genannten Bauteile sowie nichttragende Windaussteifungen, feste Sonnenschutzeinrichtungen u. dgl. sind nur gestattet, wenn sie mindestens 2,50 m über dem Gehsteig und bei Straßen ohne Gehsteig mindestens 5 m über der Straße liegen.

(4) Bewegliche Vordächer aus Stoff u. dgl. sowie feste Überdachungen von Gehsteigen dürfen über dem Gehsteig bis auf 0,30 m zum straßenseitigen Gehsteigrand vortreten, wenn bewegliche Vordächer mindestens 2,10 m und feste Überdachungen mindestens 2,50 m über dem Gehsteig liegen.

(5) Wenn Verzierungen und Tür- und Fensterumrahmungen nach Abs. 1 fit. a sowie nichttragende Windaussteifungen nach Abs. 1 lit. b mindestens 2,50 m über dem Gehsteig und bei Straßen ohne Gehsteig mindestens 5 m über der Straße liegen, ist eine Zustimmung des Straßenerhalters nach § 3 des Straßen-gesetzes nicht erforderlich.

(6) Wenn die Baulinie oder Baugrenze und die Straßenlinie nicht zusammenfallen, sind zwischen der Baulinie oder Baugrenze und der Straßenlinie außer den im Abs. 1 bis 4 genannten Bauteilen noch folgende Bauteile zulässig:

§ 8

Höhe der Gebäude

Wenn in einem Bescheid gemäß § 5 oder § 31 die Höhe eines Gebäudes bestimmt wird, ist entweder die Höhe eines Punktes oder mehrerer Punkte eines Gebäudes oder die Tiefe der Abstandsfläche anzugeben.

§ 9

Einfriedungen

(1) Einfriedungen an der Grenze des Nachbargrundstückes dürfen dieses ohne Zustimmung des Nachbarn nicht um mehr als 1,80 m überragen. Für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen gilt der § 37 des Straßengesetzes.

(2) Vor der Einbringung eines Bauantrages für Einfriedungen nach § 23 Abs. 1 fit. d kann bei der Behörde die Bestimmung der Lage der Einfriedung beantragt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 5 sinngemäß.

(3) Die Gemeindevertretung hat für die ganze Gemeinde oder für bestimmte Straßenzüge durch Verordnung Vorschriften über die Ausgestaltung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen zu erlassen, wenn dies im Interesse des Verkehrs oder des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist.

§ 10

Bausperre

(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre erlassen, wenn dies zur Bestimmung der Baulinie oder Baugrenze erforderlich ist.

(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, daß eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von einem Jahr verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

3. Abschnitt

Besondere Verpflichtungen aus Anlaßvon Bauführungen

§ 11

Kinderspielplätze und Grünflächen

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden für mehr als drei Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen muß in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und in einer Entfernung von höchstens 300 m von der Grundstücksgrenze im Freien eine geeignete Fläche vorhanden sein, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann.

(2) Bei der Errichtung von Gebäuden kann die Behörde die Schaffung entsprechender Grünflächen auf dem Baugrundstück vorschreiben, wenn dies die Interessen der Gesundheit oder des Schutzes des Land-schafts- und Ortsbildes erfordern.

(3) Die Landesregierung kann über die Anforderungen, denen Kinderspielplätze im Interesse der Sicherheit und der Gesundheit und Grünflächen im Hinblick auf die im Abs. 2 genannten Interessen hinsichtlich des Ausmaßes und der Ausstattung entsprechen müssen, durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen.

§ 12

Garagen und Abstellplätze

(1) Wenn ein Bauwerk errichtet wird, sind auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe (Abs. 3) die erforderlichen Garagen und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen und bei Bedarf, besonders auch im Winter, in benützbarem Zustand zu erhalten Die Größe und Anzahl der Garagen und Abstellplätze hat sich nach dem voraussichtlichen Bedarf unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Verwendung und die örtliche Lage des Bauwerkes zu richten. Diese Verpflichtung besteht auch bei der Errichtung von Zubauten, bei wesentlichen Umbauten oder bei Änderungen der Verwendung. Anstelle von Abstellplätzen können entsprechend große Garagen errichtet werden. Wenn nicht mit Rücksicht auf den Brandschutz, auf den Schutz des Landschafts- und Ortsbildes und auf Einrichtungen, die in unmittelbarer Nähe bestehen und nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes der Benützer gegen Lärm oder sonstige Belästigungen bedürfen, Garagen erforderlich sind, kann die Behörde zulassen, daß anstelle von Garagen entsprechend große Abstellplätze geschaffen werden.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Größe der Kraftfahrzeuge die Mindestausmaße der Garagen und Abstellplätze und, soweit es erforderlich ist, die Zahl oder den Flächenbedarf der für bestimmte Arten von Bauwerken unter Bedachtnahme auf deren Verwendung und Größe erforderlichen Garagen und Abstellplätze festzulegen. Hiebei können auch Bestimmungen über die Lage von Garagen und Abstellplätzen getroffen werden.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Abstellmöglichkeit in Garagen oder auf Abstellplätzen entsprechenden Ausmaßes außerhalb des Baugrundstückes und außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, jedoch innerhalb eines Umkreises von etwa 200 m rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

(4) Die Gemeindevertretung hat, auch ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung festzulegen, daß Garagen oder Abstellplätze nur in Form von Gemeinschaftsanlagen errichtet werden dürfen, wenn dies aus Gründen des Verkehrs, der Gesundheit, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes oder zur Vermeidung von Belästigungen erforderlich ist.

(5) Die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 ist von der Behörde gegen jederzeitigen Widerruf ganz oder teilweise aufzuschieben, wenn zur Zeit kein entsprechender Bedarf an Garagen oder Abstellplätzen besteht und die spätere Errichtung von Garagen oder Abstellplätzen rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

(6) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß im ganzen Gemeindegebiet oder in Teilen desselben auch bei bestehenden Bauwerken Garagen oder Abstellplätze nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 zu schaffen sind, soweit dies zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen notwendig ist.

(7) Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 6 können von der Behörde gewährt werden, wenn die Schaffung von Garagen oder Abstellplätzen auf dem Baugrundstück unmöglich, unzulässig oder unwirtschaftlich wäre.

§ 13

Ausgleichsabgabe für fehlende Garagenund Abstellplätze

(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung in den Fällen des § 12 Abs. 7 für jede fehlende Garage und jeden fehlenden Abstellplatz einmalig eine Ausgleichsabgabe bis zu dem sich nach Abs. 3 ergebenden Höchstausmaß zu erheben. Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer eines Bauwerkes, der auf dem Grundstück oder in dessen Nähe (§ 12 Abs. 3) die vorgeschriebenen Garagen oder Abstellplätze nicht schaffen kann.

(2) Die Gemeinde hat dem Eigentümer die geleistete Ausgleichsabgabe zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe fehlende Garagen oder fehlende Abstellplätze errichtet worden sind.

(3) Ausgleichsabgaben auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für öffentliche Garagen oder öffentliche Abstellplätze zu verwenden.

(4) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Gemeindevertretung für jeden m2 fehlender Garagenfläche und für jeden m2 fehlenden Abstellplatzes festzusetzen. Hiebei darf das aus der Summe folgender Beträge sich ergebende Höchstausmaß nicht überschritten werden:

(5) Bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichsabgabe durch die Gemeindevertretung sind die im Abs. 4 lit. b genannten Beträge jeweils in einer nach Maßgabe der Änderungen des in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindexes geänderten Höhe zugrunde zu legen.

(6) Für das Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg ist durch Verordnung der Landesregierung für die im Abs. 4 lit. b genannten Schillingbeträge ein der Kaufkraft entsprechender Umrechnungsschlüssel für Deutsche Mark festzusetzen.

§ 14

Schutzräume

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden und bei größeren Zu- oder Umbauten sind Schutzräume zu erstellen. Soweit es sich nicht um Verwaltungs- und Bürogebäude sowie um Schulen und Krankenhäuser handelt, gilt dies nicht für Gebäude, die nicht dauernd Wohnzwecken dienen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über Schutzräume, insbesondere über ihre Größe im Verhältnis zur Zahl der im Gebäude untergebrachten Personen und die Mindestanforderungen, denen Schutzräume vor allem im Hinblick auf die Gefahren durch kriegerische Einwirkungen entsprechen müssen, zu erlassen.

(3) Die Mindestanforderungen dürfen dem Antragsteller keine höheren Mehrkosten als S v. H. der gesamten Baukosten, ausschließlich der Grundkosten, verursachen.

§ 15

Enteignung für Schutzräume

(1) Auf Antrag einer Gebietskörperschaft können zur Errichtung von öffentlichen Schutzräumen das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn der Schutzraum dringend notwendig und die Errichtung auf andere Weise nicht oder lediglich mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten möglich ist.

(3) Für Fluchtwege und Mauerdurchbrüche ist auf Antrag der Gemeinde eine Enteignung auch für nichtöffentliche Schutzräume zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 hat die Landesregierung zu entscheiden. Hiefür gelten sinngemäß die Vorschriften des 10. Abschnittes des Straßengesetzes.

§ 16

Bestehende Schutzstollen

(1) Bestehende Schutzstollen dürfen ohne Genehmigung der Behörde weder beseitigt noch verändert werden. Ferner hat der Eigentümer die Instandsetzung und Benützung solcher Schutzstollen zu dulden, soweit dies durch die Behörde verfügt wird. Eine derartige Verfügung ist zum Schutz von Menschen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen zulässig.

(2) Sofern dem Eigentümer durch die Bestimmungen nach Abs. 1 vermögensrechtliche Nachteile entstehen, hat ihn die Gemeinde angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jede der Parteien deren Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes.

(3) Wird dem Eigentümer durch die Bestimmungen des Abs. 1 die sonst zulässige wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert, so ist dieses auf Verlangen des Eigentümers durch die Gemeinde zu erwerben. Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstückes zu, so kann nur der Erwerb dieses Teiles gefordert werden, es sei denn daß der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder nur mehr einen verhältnismäßig geringen Wert hat. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so kann jede der Parteien dessen Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes.

§ 17

Ankündigungen und Werbeanlagen

(1) Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art einschließlich Schaukästen und Beleuchtungen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde angebracht werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Landschafts- und Ortsbild oder Interessen des Verkehrs beeinträchtigt oder unzumutbare Belästigungen verursacht werden. Wenn solche Gründe für eine Versagung nicht vorliegen, ist die Bewilligung zu erteilen.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß Ankündigungen und Werbeanlagen nur in einer bestimmten Form und Größe ausgeführt und innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten angebracht oder an bestimmten Orten nicht angebracht werden dürfen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ankündigungen und Werbeanlagen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), innerhalb von sechs Wochen vor Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, vor der Wahl des Bundespräsidenten und vor Volksabstimmungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften.

(4) Ankündigungen und Werbeanlagen dürfen höchstens bis zu 3 m in Abstandsflächen hineinragen oder über die Baulinie vortreten und müssen mindestens 2,50 m über dem Gehsteig und, soweit kein Gehsteig vorhanden ist, 5 m über der Straße liegen. Bei Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 3 darf die Belichtung der dort genannten Räume nicht beeinträchtigt werden.

(5) Nicht nach Abs. 1 bewilligte Ankündigungen und Werbeanlagen können von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Eine Zustellung der Aufforderung zur Übernahme des Gegenstandes gemäß § 29 Abs. 1 AVG. 1950 gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als vollzogen.

(6) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 5 sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) innert eines Monats nach Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(7) Das Anbringen von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- oder Betriebsstättenbezeichnungen bedarf keiner Bewilligung nach Abs. 1. Wenn jedoch das Landschafts- und Ortsbild durch Größe, Form oder Farbgebung solcher Bezeichnungen erheblich beeinträchtigt wird, hat der zur Anbringung der Bezeichnung Verpflichtete diese innert einer angemessen festzusetzenden Frist nach Aufforderung durch die Behörde so zu ändern, daß eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes vermieden wird.

(8) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb des bebauten Gebietes.

§ 18

Duldung öffentlicher Einrichtungen

(1) Der Eigentümer eines Grundstückes oder Bauwerkes hat ohne Entgelt zu dulden, daß auf seinem Grundstück oder an seinem Bauwerk Einrichtungen zur Straßenbeleuchtung und zur amtlichen Bezeichnung von Ortsgebieten, Verkehrsflächen, Versorgungs- und Kanalisationsanlagen u. dgl. angebracht werden.

(2) Der Eigentümer ist vom beabsichtigten Anbringen der Einrichtung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Interessen des Eigentümers sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Zweck der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Eigentümer für vermögensrechtliche Nachteile, die durch das Anbringen oder Entfernen der im Abs. 1 genannten Einrichtungen entstehen, angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jede der Parteien deren Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes.

§ 19

Vorübergehende Benützung fremderGrundstücke

(1) Das Betreten und die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke und Bauwerke ist durch deren Eigentümer zu dulden, wenn es zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne, zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien, zu Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie zur Beseitigung von Baugebrechen notwendig ist und wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten.

(2) Der Eigentümer ist von der beabsichtigten Vornahme von Arbeiten gemäß Abs. 1 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Falls der Eigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstückes oder Bauwerkes verweigert, hat die Behörde über die Notwendigkeit und den Umfang solcher Arbeiten zu entscheiden.

(3) Wenn die Benützung zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien, zu Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie zur Beseitigung von Baugebrechen notwendig ist und länger als einen Monat dauert, ist dem Eigentümer des fremden Grundstückes oder Bauwerkes auf dessen Verlangen vom Berechtigten ein Entgelt zu leisten. Wenn eine Einigung über die Höhe des Entgelts nicht besteht, kann jede der Parteien spätestens drei Monate nach Beendigung der Benützung die Festsetzung des Entgelts durch das Gericht begehren. Hiefür gilt sinngemäß der § 47 Abs. 2 und 3 des Straßengesetzes. Durch die Leistung eines Entgelts nach den Bestimmungen dieses Absatzes wird der Abs. 4 nicht berührt.

(4) Nach Beendigung der Arbeiten ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jede der Parteien deren Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes.

4. Abschnitt

Technische und gestalterische Vorschriften

§ 20

Bautechnische Erfordernisse und Vorschriften

(1) Jedes Bauwerk und jedes sonstige in den §§ 23 und 24 genannte Vorhaben muß in allen seinen Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so ausgeführt werden, daß es den Erfordernissen der Sicherheit, besonders in bezug auf Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Brandschutz, des Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit, des Verkehrs sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes entspricht.

(2) Zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über tragende Bauteile, Decken und Böden, Außen und Innenwände, Brandwände, Dächer, Stiegen und Gänge, Lage, Grundflächen, Höhe, Belichtung und Belüftung von Räumen, Türen und Fenster, Heizungen und Feuerstätten, Rauch und Abgasfänge, Heizräume, Brenn und Treibstofflager, Lüftungs- und klimatechnische Anlagen, sanitäre Anlagen, Anordnung von Blitzschutzanlagen, Fundamenterdern und Antennen, Beseitigung von Abwasser und Abfällen, Garagen und Abstellplätze, Schwimmbecken u. dgl. Hiebei ist den Unterschieden hinsichtlich Lage, Art, Größe und Verwendung der Bauwerke Rechnung zu tragen

§ 21

Baustoffe

(1) Für ein Bauwerk oder ein sonstiges in den §§ 23 und 24 genanntes Vorhaben dürfen nur Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen verwendet werden, die den Anforderungen des § 20 entsprechen.

(2) Die Behörde ist berechtigt, im Einzelfall nachzuprüfen, ob die verwendeten Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen den Anforderungen des § 20 entsprechen.

(3) Auf Verlangen der Behörde hat der Antragsteller (§ 25) nachzuweisen, daß die verwendeten Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen den Artforderungen des § 20 entsprechen. Ein solcher Nachweis darf nicht verlangt werden, wenn eine Zulassung gemäß Abs. 4 vorliegt.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag durch Verordnung die Zulässigkeit von bestimmten Baustoffen, Bauteilen oder Bauweisen auszusprechen, wenn diese den Anforderungen des § 20 entsprechen und allgemein von Bedeutung sind. Dem Antrag sind die zu dessen Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Überdies sind die von der Landesregierung verlangten Nachweise beizubringen.

(5) Wenn es die im § 20 Abs. 1 genannten Interessen erfordern, ist die Zulassung befristet oder unter Bedingungen auszusprechen.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

§ 22

Schutz des Landschafts- und Ortsbildes

(1) Das Landschafts- und Ortsbild ist insbesondere dadurch zu schützen, daß die Landschaft in ihrer Eigenart vor störenden baulichen Eingriffen bewahrt wird und nur in die Landschaft passende Bauwerke errichtet sowie geschichtlich oder gestalterisch wertvolle bauliche Ansichten eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb der Gemeinde unter Einschluß der bildhaften Wirkung, die von der Landschaft ausgeht, erhalten werden.

(2) Bei Errichtung eines Gebäudes darf nur eine Fernsehaußenantenne angebracht werden. Die Gemeindevertretung kann ferner durch Verordnung bestimmen, daß in der Gemeinde oder in Teilen der Gemeinde Gebäude an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossen werden müssen, wenn dies zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist.

5. Abschnitt

Baubewilligungsverfahren

§ 23

Bewilligungspflichtige Vorhaben

(1) Einer Baubewilligung bedürfen

(2) In den Fällen der lit. e, f und g bedarf es keiner Baubewilligung, wenn hiefür nach anderen Vorschriften eine Bewilligung erforderlich ist.

(3) Die Gemeindevertretung kann aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit oder des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes durch Verordnung bestimmen, daß Wohnwagen innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten aufgestellt oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden dürfen.

(4) Als wesentliche Änderungen gelten – abgesehen von Zu- oder Umbauten – Änderungen,

§ 24

Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Bauvorhaben, auf welche die im § 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen, bedürfen einer schriftlichen Anzeige an die Behörde. Der Anzeige ist eine planliche Darstellung der Bauführung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Sieht die Behörde das Bauvorhaben gemäß § 23 als bewilligungspflichtig an, so hat sie dies innert eines Monats nach Einlagen der Anzeige durch Bescheid festzustellen. Wenn dem Bauvorhaben sonst Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen entgegenstehen, hat die Behörde das Bauvorhaben innerhalb der vorgenannten Frist zu untersagen. Wenn das Bauvorhaben innerhalb dieser Frist nicht als bewilligungspflichtig festgestellt oder nicht untersagt wird, darf es durchgeführt werden. In diesem Falle ist der Partei eine Ausfertigung der Planlichen Darstellung mit einem entsprechenden Vermerk zurückzugeben.

(3) Bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken, die keinen nachteiligen Einfluß auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Verkehr, das Landschafts- und Ortsbild haben, sind nicht anzeigepflichtig.

§ 25

Bauantrag

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens und in den Fällen des § 23 Abs. 1 lit. a, b und h auch die beabsichtigte Verwendung anzugeben.

(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen

(4) Die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sind in dreifacher, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen verlangen, wenn dies zur Beteiligung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist.

§ 26

Inhalt und Form der Pläne undBeschreibungen

(1) Die Landesregierung hat Inhalt, Maßstab und Form der auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auch zu bestimmen, welche Unterlagen für eine Vorprüfung (§ 28) ausreichen.

(2) Wenn aus den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise zu erbringen.

§ 27

Unterfertigung der Pläne, Haftung

(1) Die Pläne sind vom Antragsteller und vom Verfasser des Planes zu unterfertigen.

(2) Der Planverfasser haftet durch die Unterfertigung für die fachgemäße Erstellung der Pläne. Seine Haftung nach dem Privatrecht wird dadurch nicht berührt.

§ 28

Vorprüfung

(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde bei Vorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und h eine Vorprüfung durchzuführen. Wenn es im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist, hat die Behörde nach Einlangen eines Antrages gemäß § 25 von Amts wegen eine Vorprüfung durchzuführen.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

(3) Einem Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen lediglich die im § 25 Abs. 2 und die durch Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 bestimmten Unterlagen angeschlossen sein.

(4) Steht dem Vorhaben einer der Gründe des Abs. 2 entgegen, so ist der Antrag auf Vorprüfung, im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Vorprüfung der Bauantrag abzuweisen.

(5) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung ist zurückzuweisen, wenn die im Abs. 3 genannten Unterlagen für eine Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) Wird der Antrag nicht abgewiesen oder zurückgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, daß dem Vorhaben keine Gründe nach Abs. 2 entgegenstehen. Ein solcher Bescheid verliert nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Erlassung seine Gültigkeit.

(7) Nach einer von Amts wegen durchgeführten Vorprüfung ist die Bauverhandlung nach § 29 durchzuführen, falls der Bauantrag nicht gemäß Abs. 4 abgewiesen wird.

§ 29

Mündliche Verhandlung

(1) Über Anträge um Erteilung einer Baubewilligung für Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden ist – ausgenommen im Falle des § 28 Abs. 4 und des § 3i Abs. 2 – eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist. Zur Verhandlung sind – unbeschadet des § 40 Abs. 1 AVG. 195U – jedenfalls der Antragsteller, der Grundeigentümer bzw. Bauberechtigte, der Planverfasser, der allenfalls schon bestellte Bauführer, die beteiligten öffentlichen Dienststellen, ein bautechnischer Sachverständiger und die sonst erforderlichen Sachverständigen sowie die Nachbarn zu laden.

(2) Der Antragsteller hat bis zur mündlichen Verhandlung die Gebäudeecken in der Natur darzustellen und die Grundstücksgrenzen kenntlich zu machen. Die Geschoß- und Traufenhöhe sowie die Dachneigung sind in der Natur darzustellen, wenn das Gebäude an einer Stelle mehr als 16 m hoch ist, wenn eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 9 zugelassen werden soll oder wenn es die Behörde verlangt. Die Behörde hat dies zu verlangen, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

§ 30

Einwendungen der Parteien, Übereinkommen

(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen.

(3) Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.

§ 31

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Der Bauantrag ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bauantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, insbesondere auch, wenn das Vorhaben einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widerspricht.

(3) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen.

(4) Die Errichtung eines Bauwerkes kann auch nur auf eine bestimmte Zeit bewilligt werden, wenn dadurch Interessen nach Abs. 3, die sonst entgegenstehen würden, berücksichtigt werden können.

(5) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 3 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 32 nicht erfüllt werden können.

(6) Bedarf ein Vorhaben außer der Baubewilligung noch einer Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so darf die Baubewilligung erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung erteilt werden.

(7) Dem Antragsteller ist eine Ausfertigung der Pläne und Beschreibungen mit dem Vermerk auszufolgen, daß sich die Baubewilligung auf sie bezieht.

§ 32

Auflagen und Bedingungen

(1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht, so ist durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, daß diese Voraussetzungen geschaffen werden. Durch solche Auflagen oder Bedingungen darf jedoch das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

(2) Die Behörde kann auch Verfügungen gemäß § 5 Abs. 3 treffen.

(3) Die Behörde hat durch Auflagen die Schaffung von Grünanlagen oder das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern anzuordnen, wenn dies zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn erforderlich ist.

(4) Wenn es öffentliche Interessen, wie Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes, des Landschafts- und Ortsbildes und des Denk Malschutzes, erfordern, hat die Behörde durch Auflagen Art und Zeit der Ausführung der Vorhabens festzulegen und insbesondere auch Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs. 4 vorzuschreiben.

(5) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, so hat die Behörde durch Auflagen die Leberprüfung des Vorhabens oder von Teilen desselben im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung anzuordnen

§ 33

Bewilligung von Vorarbeiten

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung kann die Behörde bei einem anstandslosen Ergebnis der Verhandlung noch vor Erteilung der Baubewilligung die Vornahme bestimmter, ausdrücklich zu bezeichnender Vorarbeiten, wie Abbruch bestehender Gebäude, Planierung und Einfriedung der Baustellen, Erdaushub, Ausführung des Unterbaues bis zur Erdoberfläche, bewilligen. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 34

Bauwerke für vorübergehende Zwecke

(1) Die Errichtung von Bauwerken für vorübergehende Zwecke, wie bei Veranstaltungen, Baustellen, außerordentlichen Verhältnissen, sowie die Aufstellung von Anlagen nach § 23 Abs. 1 lit. i und j hat die Behörde auf eine bestimmte Zeit, höchstens aber auf die Dauer von drei Jahren, zu bewilligen, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht entgegenstehen. Eine Verlängerung der Bewilligung bis zu jeweils drei Jahren ist für die Dauer der Notwendigkeit des Bestandes des Bauwerkes bzw. der Anlage zulässig.

(2) Bei einer Bewilligung gemäß Abs. 1 kann die Behörde von den Bestimmungen dieses Gesetzes und' der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abweichen, soweit dagegen vom Standpunkt der Sicherheit oder Gesundheit keine erheblichen Bedenken bestehen und Rechte der Nachbarn (§ 30 Abs. 1) nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus beeinträchtigt werden. Der Bauantrag muß jedoch den Vorschriften der §§ 25 bis 27 entsprechen.

§ 35

Planabweichungen

(1) Vom bewilligten Plan darf ohne Bewilligung der Behörde nur abgegangen werden, wenn die Abweichung Änderungen betrifft, die nicht gemäß § 23 Abs. 1 lit. b bewilligungspflichtig sind. Der Behörde sind solche Planabweichungen jedoch spätestens mit der Meldung über die Fertigstellung (§ 44 Abs. 1) unter Vorlage berichtigter oder neuer Pläne anzuzeigen.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Planabweichungen bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Behörde. Die Vorschriften der §§ 25 bis 27 und 30 bis 32 gelten sinngemäß.

§ 36

Wirksamkeit der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder die bereits begonnene Ausführung durch zwei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist. Die Vornahme von Erdaushubarbeiten gilt noch nicht als Beginn der Ausführung des Vorhabens.

(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anläßlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 32 Abs. 3 in jeder Richtung abgeändert werden.

6. Abschnitt

Ausführung von Bauwerken

§ 37

Bauausfahrende

(1) Als Bauausführende dürfen nur Personen bestellt werden, die hiezu nach den bundesrechtlichen Vorschriften befugt sind.

(2) Die Bauausführenden sind verpflichtet, die Baubewilligung einschließlich der dieser zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen einzuhalten.

(3) Die Bauausführenden sind verpflichtet, Auflagen nach § 32 Abs. 1 und 3 einzuhalten, die nach § 32 Abs. 5 angeordneten Überprüfungen durchzuführen und hierüber der Behörde auf Verlangen einen schriftlichen Befund vorzulegen.

(4) Die Bauausführenden haben – unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften – alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Staub, hintenzuhalten.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zur Durchführung des Abs. 4 nähere Vorschriften zu erlassen und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Gesundheit, den Fremdenverkehr und die Art und Dichte der Besiedlung festzulegen, welche Grenzwerte hinsichtlich des Lärmes auf Baustellen nicht überschritten werden dürfen.

§ 38

Leberprüfung von Rauch- und Abgasfängen

(1) Rauchfänge und Abgasfänge hat der Inhaber der Baubewilligung vom zuständigen Kaminkehrer vor dem Aufbringen eines Verputzes oder einer Verkleidung überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat sich auf die Art des verwendeten Baustoffes, die Wandstärke, den freien lichten Querschnitt, den Abstand gegenüber brennbaren Bauteilen, die Betriebsdichtheit sowie die fachgemäße Anordnung der Einmündungen und Reinigungsöffnungen zu erstrecken.

(2) Der Kaminkehrer ist verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.

§ 39

Überwachung während der Bauausführung

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob

(2) Die Behörde kann sich in der Baubewilligung die Vornahme bestimmter Überprüfungen während der Bauausführung, insbesondere eine Rohbaubeschau – gewöhnlich nach Herstellung der Dacheindeckung – vorbehalten. In einem solchen Falle ist die Behörde so rechtzeitig zu verständigen, daß sie die vorbehaltene Überprüfung durchführen kann. Die Behörde hat eine solche Überprüfung innert einer Woche nach der Verständigung durchzuführen, widrigenfalls die weitere Bauausführung nicht mehr behindert ist.

(3) Den Organen der Behörde sind zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 der Zutritt zur Baustelle zu gewähren und alle verlangten Auskünfte zu geben.

§ 40

Baueinstellung und Mängelbehebung

(1) Ergibt eine Leberprüfung einen Grund zur Beanstandung nach § 39 Abs. 1 fit. a. so hat die Behörde gegenüber dem Bauausführenden oder seinem Auftraggeber die Einstellung der Arbeiten zu verfügen.

(2) Ergibt die Überprüfung einen Grund zur Beanstandung nach § 39 Abs. 1 lit. b oder c. so hat die Behörde die Behebung des Mangels zu verfügen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen. Wird dieser Verfügung nicht entsprochen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Arbeiten nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(4) Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§ 41

Wiederherstellungdes rechtmäßigen Zustandes

(1) Die Behörde hat dem Auftraggeber die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzudrohen, wenn die Arbeiten gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 eingestellt wurden.

(2) Wird innert eines Monats nach Zustellung der Androhung bei der Behörde die Anzeige eingebracht oder der Antrag auf Erteilung oder Abänderung der Baubewilligung gestellt, so hat die Behörde das entsprechende Verfahren einzuleiten.

(3) Wird von der Möglichkeit des Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, erfolgt auf Grund der Anzeige die Untersagung oder wird die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

(4) Wenn Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen verwendet werden, die den Anforderungen des § 20 nicht entsprechen, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

§ 42

Ausführungspflicht

(1) Wenn Vorhaben nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nach Beginn der Ausführung vollendet werden, hat die Behörde die weitere Ausführung zu verfügen, wenn dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit oder des Verkehrs oder der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erfordern.

(2) Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(3) Die Verfügungen nach Abs. 1 und 2 sind an den Eigentümer zu richten.

(4) Wenn im Hinblick auf die verwendeten Baumaterialien zur Vollendung der Ausführung eines Vorhabens eine Außenverkleidung, insbesondere ein Verputz, gehört, ist diese spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Benützungsbewilligung anzubringen. Der Gemeindevorstand kann diese Frist um höchstens drei Jahre verlängern, wenn triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

§ 43

Aufräumung

(1) Sofort nach Vollendung des Vorhabens sind die im Interesse der Sicherheit und des Verkehrs sowie zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes notwendigen Aufräumungsarbeiten und sonstigen Maßnahmen durchzuführen.

(2) Im Falle der Säumigkeit ist dem Eigentümer die Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 innert einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

7. Abschnitt

Benützung und Erhaltung von Bauwerken

§ 44

Prüfung der vollendeten Bauausführung

(1) Die Vollendung bewilligungspflichtiger Vorhaben hat der Antragsteller der Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, es sei denn, daß die Behörde in der Baubewilligung die Prüfung des vollendeten Vorhabens als entbehrlich bezeichnet hat.

(2) Die Behörde hat zu prüfen, ob a) Vorhaben nach § 23 nicht abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt wurden; b) bei Rauch- und Abgasfängen die vorgeschriebene Ausführung durch Befund gemäß § 38 Abs. 2 nachgewiesen ist; c) bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, deren Überprüfung nach § 32 Abs. 5 angeordnet wurde, die Eignung durch Befund gemäß § 37 Abs. 3 nachgewiesen ist.

(3) Ergibt die Prüfung einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde die Behebung des Mangels binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen, sofern nicht § 45 anzuwenden ist.

§ 45

Benützungsbewilligung

(1) Die Benützung von Gebäuden oder Teilen davon, von Tribünen, Freitreppen und ähnlichen Bauwerken bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung ist gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 44 Abs. 1 zu beantragen

(2) Die Benützungsbewilligung ist nach Durchführung der Prüfung gemäß § 44 Abs. 2 zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Interessen der Sicherheit und der Gesundheit keine Bedenken bestehen und wenn allfällige Planabweichungen nach § 35 Abs. 1 angezeigt worden sind. Wenn es diese Interessen erfordern, ist die Benützungsbewilligung nur unter der Bedingung oder der Auflage der Behebung vorhandener Mängel zu erteilen.

§ 46

Erhaltungspflicht

(1) Die Eigentümer von Anlagen, deren Herstellung einer Anzeige oder einer Baubewilligung bedarf oder die auf Grund von Auflagen gemäß § 32 Abs. 3 oder auf Grund von Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 hergestellt worden sind, müssen diese Anlagen nach Maßgabe der Baubewilligung in einem Zustand erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit sowie dem Schutz des Landschafts- und Ortsbildes entspricht.

(2) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein Eigentümer seiner Erhaltungspflicht nach Abs. 1 nachkommt. Hiebei gelten die Vorschriften des § 39 Abs. 3 sinn¬gemäß.

§ 47

Instandsetzung

(1) Kommt der Eigentümer der Erhaltungspflicht nicht nach, so hat die Behörde die Herstellung des der Vorschrift des § 46 entsprechenden Zustandes zu verfügen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen.

(2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Vorlage von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen über den Zustand der Anlage verlangen. Für die Vorlage solcher Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen

(3) Die Vorschriften der §§ 20, 21 Abs. 1 bis 3, 32 Abs. 4, 37 bis 41, 43 und 44 gelten sinngemäß.

§ 48

Beseitigung

(1) Wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erfordern und eine Instandsetzung nach § 47 wirtschaftlich nicht zumutbar ist, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Bauwerken, Bauwerksteilen und sonstigen baubewilligungspflichtigen Anlagen oder Teilen von solchen zu verfügen.

(2) Die Vorschriften der §§ 32 Abs. 4, 37, 39, 41, 43 und 44 gelten sinngemäß.

§ 49

Räumung

(1) Wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit erfordern, hat die Behörde die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu verfügen.

(2) Die Verfügung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.

8. Abschnitt

Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 50

Behörden

(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes, wenn

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner, ausgenommen im Falle des § 5 hinsichtlich der Bestimmung der Baulinie und der Höhenlage, Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes bei bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten – darunter auch Schulen und Spitälern – oder der kasernmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten. Gegen solche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde steht die Berufung an den Landeshauptmann und im weiteren an den zu-ständigen Bundesminister offen.

(4) Für die im Abs. 3 genannten Gebäude sind die der Landesregierung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben durch den Landeshauptmann zu besorgen.

§ 51

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der §§ 17 Abs. 5 und 53 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 52

Dingliche Bescheidwirkung

Allen Bescheiden nach diesem Gesetz – ausgenommen jenen nach § 55 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger in die nach § 25 Abs. 3 lit. a nachgewiesenen Rechte geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszufolgen

§ 53

Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren

Zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 40 Abs. 1 und 4, 48 und 49 geforderten Zustandes ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

§ 54

Mitwirkung der Bundesgendarmerie

Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 40 Abs. 4 und des § 55 Abs. 1 lit. a, lit. d (eingeschränkt auf § 37 Abs. 1), lit. e. lit. f, lit. g (eingeschränkt auf die §§ 43 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 49 Abs. 1) und lit. i im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen. LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.

§ 55

Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a kann auch auf den Verfall von Gegenständen erkannt werden, die entgegen den Bestimmungen des § 17 angebracht wurden.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie auf dem Bodensee nicht im Inland begangen wurden. Zur Ahndung solcher Verwaltungsübertretungen ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i sind nicht strafbar, wenn über einen Antrag gemäß § 45 Abs. 1 nicht innert eines Monats nach Einlangen bei der Behörde entschieden wurde und das Bauwerk nach Ablauf dieser Frist benützt wird.

9. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 56

Übergangsbestimmungen

(1) Bewilligungen auf Grund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bleiben – unbeschadet der Vorschrift des § 36 – bestehen. Soweit solche Bewilligungen auf Widerruf erteilt wurden, erlöschen sie nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Auf Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in erster Instanz abgeschlossen sind, sind noch die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 50 und 51 gelten aber auch in diesen Fällen.

(3) Für Bauwerke, die auf Grund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bewilligt wurden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet sind, gelten sinngemäß die §§ 37 bis 49. Für Bauwerke, für die eine Benützungsbewilligung auf Grund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bereits erteilt und bei denen die Außenverkleidung noch nicht angebracht wurde, beginnt die Frist gemäß § 42 Abs. 4 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen. Für Bauwerke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten sinngemäß die §§ 46 bis 49.

(4) Auf Ankündigungen und Werbeanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angebracht wurden, ist der § 17 Abs. 5 bis 8 anzuwenden, wenn die Behörde durch Bescheid festgestellt hat, daß durch diese Ankündigungen und Werbeanlagen das Landschafts- und Ortsbild oder Interessen des Verkehrs beeinträchtigt oder unzumutbare Belästigungen verursacht werden.

(5) Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes gilt als Bebauungsplan nach § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 11, § 28 Abs. 2 lit. b und § 31 Abs. 2 und 3 ein Verbauungsplan (Teilrequlierung) im Sinne des § 4 der Landesbauordnung, LGBl Nr. 49/1962, und als Flächenwidmungsplan nach § 28 Abs. 2 lit. a und § 31 Abs. 2 und 3 ein Flächenwidmungsplan im Sinne des § 2 des Wohnsiedlungsgesetzes, LGBl Nr. 4711962.

§ 57

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

§ 58

Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften, die Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft, insbesondere