# Landesbeamte und Landesangestellte, besondere Zulage

Auf Grund des § 55 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbeamten und den Landesangestellten ist eine besondere Zulage zu gewähren. Diese beträgt:

a) Bei Landesbeamten

der Dienstklassen Schilling

I und II 420

III bis V 578

VI bis IX 735

b) bei Landesangestellten

in der

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe Schilling

e, d, c 1 bis 11 420

b 2 bis 5 420

e, d, c ab 12 578

b ab 6 578

a 4 bis 11 578

a ab 12 735

§ 2

Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbeamten und Landesangestellten, LGBl. Nr. 28/1972, bleibt hievon unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.