# Landesbeamte und Landesangestellte, Teuerungszulage

Auf Grund des § 55 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbeamten und den Landesangestellten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 6,2 v. H. zu gewähren.

§ 2

Die Verordnung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Landesbeamten und Landesangestellten, LGBl. Nr. 29/1972, bleibt hievon unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.