# Gemeindebeamte und Gemeindeangestellte, besondere Zulage

Auf Grund des § 57 Abs. 4 in Verbindung mit § 113 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebeamten und den Gemeindeangestellten ist eine besondere Zulage zu gewähren. Diese beträgt:

der Dienstklassen Schilling

I und II 420

III bis V 578

VI bis IX 735

b) Bei Gemeindeangestellten

in der

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe Schilling

e, d, c 1 bis 11 420

b 2 bis 5 420

e, d, c ab 12 578

b ab 6 578

a 4 bis 11 578

a ab 12 735

§ 2

Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 33/1972, bleibt hievon unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.