# Gemeindebeamte und Gemeindeangestellte, Teuerungszulage

Auf Grund des § 57 Abs. 5 in Verbindung mit § 113 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebeamten und den Gemeindeangestellten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 6,2 v. H. zu gewähren.

§ 2

Die Verordnung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 34/1972, bleibt hievon unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.