# Baugesetz, Geltung von Verordnungen

Auf Grund der §§ 14 Abs. 2, 20 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 50 Abs. 4 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, wird verordnet:

§ 1

Die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 41/1972, die Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 42/1972, und die Öltankverordnung, LGBl. Nr. 19/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1972, gelten auch für bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten – darunter auch Schulen und Spitälern – oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dienen

§ 2

Der Bund als Träger von Privatrechten hat bei der Errichtung von Gebäuden nach Abs. 1 sowie größeren Zu- oder Umbauten von solchen Gebäuden Schutzräume entsprechend der Schutzraum Verordnung, LGBl. Nr. 4/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1972, zu erstellen.