# Pistenwächter, Dienstausweis, Dienstabzeichen, Form

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, wird verordnet:

§ 1

Dienstausweis

(1) Der Dienstausweis für Pistenwächter ist aus hellgrauem strapazfähigem Material (z. B. Druckleinen) nach dem Muster der Anlage herzustellen.

(2) In der Abbildung des Dienstabzeichens ist unter dem Landeswappen die Nummer, unter welcher der betreffende Pistenwächter bei der bestellenden Behörde eingetragen ist, anzuführen. In der Spalte „Dienstbereich“ sind nach der Festlegung des Dienstbereiches gegebenenfalls bestehende Beschränkungen gemäß § 12 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 und 6 des Sportgesetzes anzuführen.

(3) Wenn eine Person in zwei politischen Bezirken zum Pistenwächter bestellt wird, ist diese Person in beiden politischen Bezirken unter derselben Nummer einzutragen. Einer solchen Person ist nur ein Dienst-abzeichen und nur ein Dienstausweis, in dem die Bestellung durch beide Behörden zu beurkunden ist, auszufolgen.

§ 2

Dienstabzeichen

Das Dienstabzeichen der Pistenwächter ist in Form eines hochstehenden Ovals mit den Maßen 62 x 50 mm aus Metall herzustellen. In der Mitte ist das Landeswappen erhaben auf silbernem Grund anzubringen. Darunter ist die Nummer, unter welcher der Pistenwächter bei der bestellenden Behörde eingetragen ist, schwarz einzulassen. Das Abzeichen hat einen 10 mm breiten, blauen Randstreifen zu enthalten, in dem im oberen Teil fünf Schneekristalle und im unteren Teil die Aufschrift „Pistenwacht“ anzubringen sind. An der Rückseite des Abzeichens ist eine Anstecknadel mit Sicherheitsverschluß anzubringen.