# Körperbehindertenverordnung

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1973, wird verordnet:

§ 1

Das Pflegegeld wird für Körperbehinderte im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a des Behindertengesetzes mit 1060 S, für Körperbehinderte im Sinne des § 1 Abs.3 lit. b des Behindertengesetzes mit 650 S monatlich sowie im Juni und Dezember mit der doppelten Höhe dieser Beträge festgesetzt.

§ 2

Das Gesamteinkommen des Anspruchsberechtigten ist für das Ruhen des Pflegegeldes insoweit nicht anzurechnen, als es unter Einrechnung allfälliger nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus dem Grunde der Körperbehinderung bestehenden Ansprüchen bei Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a des Behindertengesetzes 9000 S, bei Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b des Behindertengesetzes 6000 S monatlich nicht übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich für die Ehegattin des Anspruchsberechtigten und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird, um je 1000 S monatlich.

§ 3

Für Anspruchsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg haben, sind Schillingbeträge im Ausmaß 120 v. H. der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Beträge zu Grunde zu legen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 58/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1971, außer Kraft.