# Abfälle, Ablagerung und Verbrennen

Auf Grund des § 2 lit. c und d des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 47/1971, wird verordnet:

§ 1

Ablagerung von Abfällen

(1) Die Ablagerung von Abfällen im Freien ist nur zulässig, sofern eine Verpflichtung zur Benützung von Abfuhreinrichtungen der Gemeinde nicht besteht.

(2) Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind Stoffe,

(3) Sofern auf Grund des Abs. 1 Abfälle im Freien abgelagert werden dürfen, müssen sie mit Erdreich, Pflanzenteilen oder ähnlichem abgedeckt werden; Gruben und Behälter sind nach dem Einbringen von Abfällen jeweils mit einem Deckel zu verschließen.

(4) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen.

§ 2

Verbrennen von Abfällen

Das Verbrennen von Abfällen außerhalb einer Verbrennungsanlage ist verboten.

§ 3

Ausnahmen

Diese Verordnung findet