# Brennstoff- und abgasverordnung

Auf Grund des § 2 lit. a und b des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 47/1971, wird verordnet:

§ 1

Höchstzulässiger Schwefelgehalt fester Brennstoffe

Der Schwefelgehalt der festen Brennstoffe Kohle und Koks darf ein Gewichtsprozent nicht überschreiten.

§ 2

Höchstzulässiger Schwefelgehaltflüssiger Brennstoffe

Der Schwefelgehalt in Heizölen darf folgende Gewichtsprozente nicht überschreiten:

Höchstzulässiger Schwefelgehalt

Heizölsorte in Gewichtsprozenten

extra leicht 0,5

leicht 1,0

mittel und schwer 2,5

§ 3

Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagenfür feste Brennstoffe

(1) Die Rauchfahne aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muß heller sein als der Grauwert 2 der in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grauwertkarte.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Rauchfahne beim Anheizen für die Dauer von fünf Minuten den Grauwert 2 der Grauwertkarte erreichen oder überschreiten; die Rauchfahne muß jedoch heller sein als der Grauwert 3 dieser Karte.

§ 4

Auswurfbegrenzung bei Ölfeuerungsanlagen

(1) Der Staub- und Rußgehalt der Abgase aus Ölfeuerungsanlagen, gemessen am Ende des Kessels, darf folgende Rußzahlen entsprechend der Filterpapiermethode nach Bacharach nicht überschreiten:

a) bei Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung unter 650.000

kcal/h im laufenden Betrieb

Heizölsorte Rußzahl

extra leicht und leicht 3

mittel 4

Heizölsorte Rußzahl

extra leicht 2

leicht 2

mittel und schwer 3

(2) Bei Lastschwankungen von mehr als 5 v. H. kann während der Laständerung bis zu zwei Minuten nach dem Erreichen der neuen Last die Rußzahl um eine Einheit höher sein. Für den Anfahrtszeiträum bei kalter Anlage darf in den ersten 1S Minuten die geforderte Rußzahl überschritten werden.

(3) Die Abgase müssen ölfrei sein.

§ 5

Außerkrafttreten von Vorschriften

Die Brennstoff- und Abgasverordnung, LGBl. Nr. 48/1971, tritt außer Kraft.

Anlage aus drucktechnischen Gründne nicht abgedruckt.