# Brennstoff- und abgasverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 47/1971, wird verordnet:

§ 1

Entschädigungen

(1) Den gemäß § S Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebührt eine Pauschalentschädigung von jährlich 100 S je volle 1000 Einwohner des von der Gemeinde festgelegten Dienstbereiches, mindestens aber 100 S jährlich.

(2) Den im Abs. 1 genannten Organen gebühren für die Vornahme von Messungen und Untersuchungen innerhalb des von der Gemeinde festgelegten Dienstbereiches überdies folgende Entschädigungen:

§ 2

Verrechnung

(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind von der Gemeinde an die von ihr bestellten Überwachungsorgane halbjährlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Das Land hat der Gemeinde den ihr auf Grund des § 1 entstehenden Aufwand zur Hälfte zu ersetzen.