# Filmverbot

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Films „Schulmädchen Report 4. Teil“, Hersteller: Rapid Film, Verleiher: Constantin Film, Wien, der geeignet ist, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, ist in Vorarlberg verboten.