# Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten

Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1957, des § 4 Abs. 4 des Ehrenzeichengesetzes, LGBl. Nr. 16/1963, des § 10 des Schulratgesetzes, LGBl. Nr. 35/1963, des § 7 Abs. 2 des Landeslehrer Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1964, des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr. 51/1967, des § 5 des Gesetzes über die Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 13/1968, des § 21 Abs. 4 des Land und forst-wirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1968, des § 51 Abs. 3 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, der §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 6 und 15 Abs. 6 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1971, der §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 7 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26 1971, des § 9 Abs. 5 des Sportgesetzes. LGBl. Nr. 15/1972, und des § 5 Abs. 8 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird verordnet:

§ 1

(1) Eine Entschädigung (Sitzungsgeld) für Zeitversäumnis von 200 S je Sitzung (Prüfungstag) gebührt:

(2) Den Mitgliedern der Grundverkehrs Ortskommissionen gebührt für Zeitversäumnis eine Entschädigung von 100 S je Sitzung.

(3) Jenen Mitgliedern bzw. Beiräten der im Abs. 1 genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte, die Landesbedienstete sind, gebührt keine Entschädigung für Zeitversäumnis.

§ 2

(1) Den Mitgliedern bzw. Beisitzern der im § 1 genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte sind die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.

(2) Der § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Vorschriften außer Kraft: