# Druckfehlerberichtigung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Vorarlberger Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1950, wird kundgemacht:

Die Schonzeitverordnung, LGBl. Nr. 26/1973, ist in der Weise zu berichtigen, daß im § 1 Abs. 1 und im § 3 das Wort „Limnicolen“ durch das Wort „Limicolen“ sowie im § 1 Abs. 2 und im § 3 die Worte „schwache Gamsgeißen und -kitze“ durch die Worte „Schwache Gamskitze und Gamsgeißen“, zu ersetzen sind.