# Landes-Bezügegesetz

Ausschussvorlage 37/1972

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK

Bezüge und Pensionen der Mitgliederdes Landtages

1. Abschnitt

Bezüge und sonstige Gebühren der Mitgliederdes Landtages

§ 1

Bezüge

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebühren monatliche Bezüge im Ausmaß von 50 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.

(2) Der Anspruch auf Bezüge entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Angelobung geleistet wird. Der Bezugsanspruch erlischt mit dem Ende des Monats, in den das Ausscheiden aus der Funktion fällt.

(3) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Landtages Sonderzahlungen.

§ 2

Amtszulage

(1) Der Bezug des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Landtages, der Obmänner der Landtagsklubs und der Obmänner des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses und des Volkswirtschaftlichen Ausschusses erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage. Sie beträgt für den Präsidenten 90 v. H., für die Vizepräsidenten 45 v. H., für die Obmänner der Landtagsklubs 60 v. H. und für die Obmänner des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses und des Volkswirtschaftlichen Ausschusses 30 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 1 Abs. 1).

(2) Die Amtszulage gebührt dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landtages, den Obmännern der Landtagsklubs und den Obmännern der im Abs. 1 genannten Ausschüsse vom Beginn des Monats an, in dem sie die Funktion übernehmen.

§ 3

Vergütung für außerordentliche Auslagen

Dem Präsidenten des Landtages gebührt für außerordentliche Auslagen eine monatliche Vergütung von 7000 S.

§ 4

Reisekostenentschädigung

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung des Mandates im Bereich des Landes entsteht, eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 4 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.

(2) Den Mitgliedern des Landtages, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht am Sitz des Landtages haben, gebührt außerdem für jede mit eigenem Kraftfahrzeug tatsächlich durchgeführte Fahrt zu einer Sitzung des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder der Landtagsklubs eine dem Weg zwischen dem Sitz des Landtages und dem ordentlichen Wohnsitz des Mitgliedes des Landtages entsprechende Entschädigung in der jeweiligen Höhe, die für Dienstreisen von Landesbeamten bei Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit einem Hubraum von 1501 bis 2000 cm3 festgesetzt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen des Landtages. Die Entschädigung ist vierteljährlich im nachhinein auszubezahlen.

§ 5

Reisegebühren

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages sowie die Obmänner der Landtagsklubs erhalten für Reisen außerhalb des Landes innerhalb des Bundesgebietes, die sie in ihrer Eigenschaft als Präsident (Vizepräsident) bzw. als Klubobmann unternehmen, Vergütungen, wie sie Landesbeamten der Dienstklasse IX gebühren.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden insoweit keine Anwendung, als die Kosten der Reise vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 6

Einmalige Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt, wenn sie ununterbrochen mindestens fünf Jahre die Funktion ausübten, das Dreifache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges (§§ 1 und 2). Die Entschädigung erhöht sich für jedes weitere vollendete Jahr der Funktionsausübung um 60 v. H., höchstens jedoch auf das Zwölffache dieses Bezuges.

(2) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt die nach Abs. 1 zustehende Entschädigung im Ausmaß von 50 v. H. jenen gesetzlichen Erben, die gegenüber dem verstorbenen Mitglied des Landtages am Sterbetag einen gesetzlichen Anspruch auf eine Unterhaltsleistung hatten.

2. Abschnitt

Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitgliederdes Landtages

§ 7

Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge.

(2) Der Witwe und den Waisen eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages gebühren monatliche Versorgungsbezüge (Witwenversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug), wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Berufsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

§ 8

Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages

(1) Zur Gewährung der Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 7) besteht ein Fonds. Er führt die Bezeichnung „Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages“.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz am Sitz des Landtages.

§ 9

Organe des Fonds, Instanzenzug

(1) Organe des Fonds sind

(2) Die Geschäfte der Organe des Fonds sind durch die Landtagskanzlei zu besorgen.

(3) Gegen Bescheide des Verwaltungsvorstandes über Ruhe- oder Versorgungsbezüge ist die Berufung an den Verwaltungsausschuß zulässig. Im übrigen ist gegen Bescheide von Organen des Fonds ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 10

Verwaltungsausschuß

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören die Mitglieder des Landtages an.

(2) Zu einem gültigen Beschluß des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Dem Verwaltungsausschuß obliegen:

§ 11

Verwaltungsvorstand

(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages sowie die Obmänner der Landtagsklubs an.

(2) Der § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

§ 12

Obmann

(1) Obmann des Fonds ist der Präsident des Landtages. Zur Stellvertretung des Obmannes sind die Vizepräsidenten nach ihrer Reihenfolge berufen.

(2) Dem Obmann obliegen:

§ 13

Satzungen und Geschäftsordnung des Fonds

(1) Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten.

§ 14

Mittel des Fonds, Gebarungskontrolle

(1) Der Fonds erhält seine Mittel aus

(2) Wenn sich auf Grund der jährlichen Fondsabrechnung Abgänge in der Gebarung des Fonds ergeben, so sind diese durch Erhöhung der Pensionsbeiträge (§ 15 Abs. 1) auf die Mitglieder des Landtages umzulegen.

(3) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte über die Gebarung zu erteilen und ihr jährlich die Fondsabrechnung vorzulegen.

§ 15

Pensionsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Landtages haben Pensionsbeiträge in Höhe von mindestens 15 v. H. ihrer Bezüge (§§ 1 und 2) zu entrichten. In den Satzungen können höhere Pensionsbeiträge festgelegt werden.

(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten nach den Satzungen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit eingerechnet, so sind für die einzurechnende Zeit nachträglich Beiträge in jenem Ausmaß zu leisten, in dem sie ein Mitglied des Landtages für diese Zeit zu entrichten hatte. Wenn jedoch die einzurechnende Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. und 3. Abschnittes liegt, sind Beiträge in jenem Ausmaß zu leisten, das sich unter Zugrundelegung des im Abs. 1 genannten Hundertsatzes und der während dieser Zeit einem Mitglied des Landtages gewährten Aufwandsentschädigungen und Sonderzahlungen ergibt.

(3) Einem ehemaligen Mitglied des Landtages, das einen Anspruch auf einen Ruhebezug nicht erlangt hat, sind, soweit nicht eine Überweisung gemäß § 16 Abs. 1 erfolgt, auf Antrag 50 v. H. der nach Abs. 1 entrichteten Pensionsbeiträge zurückzuzahlen. Die §§ 6 Abs. 2 und 16 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 16

Überweisung von Pensionsbeiträgen

(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt, in den Bundesrat entsandt oder in den Landtag eines anderen Landes gewählt, so hat der Fonds auf Antrag des Mitgliedes des Landtages die nach § 15 Abs. 1 geleisteten Beiträge, soweit nicht eine Rückzahlung gemäß § 15 Abs. 3 erfolgt ist, dem Bund bzw. dem betreffenden Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur insoweit zu erfolgen, als auf Grund der in Betracht kommenden bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates bzw. des betreffenden Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge zu leisten haben.

(2) Zeiten der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund bzw. einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Fonds vom Bund bzw. von dem betreffenden Land rückerstattet werden.

§ 17

Fondsbeiträge des Landes

(1) Das Land hat an den Fonds monatlich Beiträge in Höhe der von den Mitgliedern des Landtages nach § 15 Abs. 1 zu entrichtenden Pensionsbeiträge, höchstens jedoch im Ausmaß von 20 v. H. der ihnen gebührenden Bezüge (§§ 1 und 2) zu leisten.

(2) Werden Pensionsbeiträge gemäß § 15 Abs. 3 zurückbezahlt, so hat der Fonds dem Land 50 v. H. der nach Abs. 1 für das betreffende Mitglied des Landtages geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

II. HAUPTSTÜCK

Bezüge und Pensionen der Mitglieder derLandesregierung

3. Abschnitt

Bezüge und sonstige Gebühren der Mitgliederder Landesregierung

§ 18

Bezüge

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren monatliche Bezüge in dem im Abs. 2 bestimmten Ausmaß.

(2) Der Bezug des Landesstatthalters beträgt 180 v. H. und der eines Landesrates 162 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.

(3) Für nicht vollbeschäftigte Mitglieder der Landesregierung ist der Bezug (Abs. 2) dem Ausmaß ihrer Beschäftigung entsprechend zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Bezüge entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Funktion übernommen wird. Der Bezugsanspruch erlischt mit dem Ende des Monats! in den das Ausscheiden aus der Funktion fällt.

(5) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – Sonderzahlungen.

§ 19

Vergütung für außerordentliche Auslagen

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt für außerordentliche Auslagen eine monatliche Vergütung. Sie beträgt

(2) Der § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 20

Fahrtkostenvergütung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – haben Anspruch auf ein monatliches Fahrtkostenpauschale in Höhe der Kosten eines für die erste Wagenklasse gültigen „Abonnements Vorarlberg“ der Österreichischen Bundesbahnen.

(2) Den Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt für die mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten eine Vergütung, die unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und dem Sitz der Landesregierung und der durchschnittlichen Zahl der Fahrten mit einem Pauschalbetrag festzusetzen ist.

§ 21

Reisegebühren

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Dienstreisen außerhalb des Landes Vergütungen, wie sie Landesbeamten der Dienstklasse IX gebühren.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für den Landeshauptmann nur für die in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unternommenen Dienstreisen Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 22

Anrechnung von Einkünften

Bei Mitgliedern der Landesregierung, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 18 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stilllegung des Diensteinkommens (Ruhe bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 18 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfaltende Lohnsteuer, einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen.

§ 23

Fortzahlung von Bezügen

Die Mitglieder der Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug (§ 18). Die Fortzahlung des Bezuges ist für jedes weitere vollendete Jahr ihrer Amtstätigkeit um jeweils drei Monate, höchstens jedoch auf die Dauer eines Jahres, zu verlängern.

4. Abschnitt

Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitgliederder Landesregierung

§ 24

Ruhebezüge

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens fünf Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges (§ 18) und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 6 und des § 25 ermittelt. Hat das Mitglied der Landesregierung sowohl die Funktion des Landesstatthalters als auch die eines Landesrates ausgeübt, so ist die Funktion des Landes-statthalters maßgebend. Bei Mitgliedern der Landesregierung, die nicht stets im selben Ausmaß beschäftigt waren, ist für die Ermittlung des Ruhebezuges vom durchschnittlichen Ausmaß ihrer Beschäftigung während der Funktionsdauer auszugehen.

(3) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied der Bundesregierung, als Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung der Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.

(4) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied des Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung als Präsident des Landtages zwölf Monaten und als sonstiges Mitglied des Landtages vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktion gleichgehalten wird.

(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.

(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

§ 25

Begünstigte Bemessung des Ruhebezuges

Wird ein Mitglied der Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 bis 6 noch nicht fünf Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von fünf Jahren aufzuweisen hätte.

§ 26

Ausmaß

Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des fünften Jahres der Funktionsdauer 40 v. H. des Bezuges nach § 18 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 24 und 25 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 5 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. des Bezuges nach § 18 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 24 und 25 nicht übersteigen.

§ 27

Anrechnung von Einkünften

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 24 Anspruch auf

§ 28

Anfall

(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Landesregierung von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (§ 25) folgenden Monatsersten an. Wird ein Mitglied der Landesregierung nach dem Ausscheiden aus der Funktion, jedoch vor Vollendung des 55. Lebensjahres im Sinne des ASVG. berufsunfähig, gebührt der Ruhebezug schon von dem dem Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monatsersten an.

(2) Für die Monate, für die die Fortzahlung des Bezuges nach § 23 vorgesehen ist, gebühren keine Ruhebezüge, es sei denn, daß das Mitglied der Landesregierung die Erklärung abgibt, den Ruhebezug anstelle des Bezuges beziehen zu wollen.

§ 29

Neuerliche Funktionsausübung

(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zu einem Mitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet das Mitglied der Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 26 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 24 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und die Mitglieder einer anderen Landesregierung.

§ 30

Versorgungsbezüge

Der Witwe und den Waisen eines verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung gebühren monatliche Versorgungsbezüge (Witwenversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug), wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Berufsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

§ 31

Ausmaß

(1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges des Mitgliedes der Landesregierung.

(2) Alle Versorgungsbezüge zusammen dürfen nicht höher als der Ruhebezug sein, auf den das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Berufsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Versorgungsbezüge verhältnismäßig zu kürzen.

(3) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und der Waisen sind die Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 27 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei der Witwe 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbweise 12 v. H. des Bezuges nach § 18 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 24 und 25 zugrunde zu legen sind.

§ 32

Pensionsbeiträge

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben Pensionsbeiträge in der Höhe von 15 v. H. der Bezüge (§ 18) zu entrichten.

(2) Der § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.

III. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen, Übergangs- undSchlußbestimmungen

§ 33

Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so ist nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, auszuzahlen.

(2) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Amtszulagen nach § 2, so ist nur eine, und zwar die jeweils höhere Amtszulage auszuzahlen.

(3) Bestehen nach diesem Gesetz nebeneinander Ansprüche auf eine einmalige Entschädigung nach § 6, auf Bezüge nach § 18 Abs. 2 und 3 oder auf Fortzahlung des Bezuges nach § 23, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag.

(4) Ein Anspruch auf Bezüge nach dem 1. und 3. Abschnitt sowie auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem 2. und 4. Abschnitt besteht insoweit nicht, als ein Anspruch auf gleichartige Leistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 2731 1972, oder einer diesem Gesetz entsprechenden Regelung eines anderen Landes besteht.

§ 34

Erlöschen von Ansprüchen

Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem 2. und 4. Abschnitt erlischt durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Anspruch auf einen Witwenversorgungsbezug erlischt außerdem durch Verehelichung.

§ 35

Unverzichtbarkeit

Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem 3. Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.

§ 36

Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind von den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden auf die Vorschriften

§ 38 Abs. 2 erster Satz – Anzeigepflicht –

§ 48 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 49 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 50 – Abzüge von den Bezügen –

§ 51 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 52 – Verjährung –

§ 67 – Sonderzahlung –

b) des 4. Abschnittes:

§ 54 – Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe- und Versorgungsgenüsse –

§ 74 Abs. 6 – Berechnung der ruhegenußfähigen Gesamtzeit – mit

der Maßgabe, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen

Gesamtzeit die Funktionsdauer zu treten hat.

§ 75 Abs. 3 und 4 – Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses – mit

der Maßgabe, daß an die Stelle der Versetzung in den

Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

§ 78 – Hilflosenzulage –

§ 81 Abs. 3 – Witwenversorgungsgenuß für die frühere Ehefrau –

§ 82 Abs. 2 und 4 – Begünstigte Bemessung des

Witwenversorgungsgenusses – mit der Maßgabe, daß das

Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der

Funktionsausübung zu entfallen hat.

§ 83 – Beschränkung des Anspruches auf Witwenversorgungsgenuß –

§ 84 – Übergangsbeitrag –

§ 85 Abs. 1, 2, 3, 5 und 8 – Waisenversorgungsgenuß –

§ 90 – Todesfallbeitrag –.

(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe sind, soweit sich auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, in dem ihnen nach dem Landesbedienstetengesetz zukommenden Sinne zu verwenden.

§ 37

Übergangsbestimmungen

(1) Mitgliedern des Landtages, die aus ihrer Funktion ausscheiden, ohne für mindestens fünf Jahre Pensionsbeiträge (§ 15 Abs. 1) entrichtet zu haben, gebühren nur dann Ruhebezüge nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. der Satzungen (§ 13 Abs. 1), wenn sie für die fehlende Zeit Pensionsbeiträge entrichten. Bemessungsgrundlage für die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Abschnittes einem Mitglied des Landtages gebührende Bezug (§§ 1 und 2).

(2) Ehemaligen Mitgliedern des Landtages gebühren nur dann Ruhebezüge nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. der Satzungen (§ 13 Abs. 1), wenn sie für fünf Jahre Pensionsbeiträge entrichten. Bemessungsgrundlage für die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Abschnittes einem Mitglied des Landtages gebührende Bezug (§ 1 Abs. 1). Die Ruhebezüge sind auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Abschnittes einem Mitglied des Landtages gebührenden Bezuges (§ 1 Abs. 1) zu ermitteln.

(3) Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – die aus ihrer Funktion ausscheiden, ohne für mindestens fünf Jahre Pensionsbeiträge (§ 32 Abs. 1) entrichtet zu haben, gebühren nur dann Ruhebezüge nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes, wenn sie für die fehlende Zeit Pensionsbeiträge entrichten. Bemessungsgrundlage für die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. Abschnittes einem Mitglied der Landesregierung gebührende Bezug (§ 18).

(4) Ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren nur dann Ruhebezüge nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes, wenn sie für fünf Jahre Pensionsbeiträge entrichten. Bemessungsgrundlage für die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. Abschnittes einem Landesrat gebührende Be¬zug (§ 18 Abs. 2 und 3). Die Ruhebezüge sind auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 4. Abschnittes einem Landesrat gebührenden Bezuges (§ 18 Abs. 2 und 3) zu ermitteln.

(5) Auf die Witwen und Waisen von verstorbenen Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der auf Grund der Abs. 1 bis 5 nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist den in diesen Bestimmungen genannten Personen schriftlich bekannt zu geben. Die Pensionsbeiträge sind, wenn sich die in den Abs. 1 bis 5 genannten Personen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausmaßes verpflichten, die Pensionsbeiträge unter einem nachzuzahlen, in der Weise zu entrichten daß die monatlichen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge bis zur Beendigung der Nachzahlung um 50 v. H gekürzt werden

(7) Auf die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebührenden Leistungen sind gleichartige, auf den bisherigen Regelungen beruhende Leistungen, die nach dem Inkrafttreten des 1. und 3. Abschnittes bzw. des 2. und 4. Abschnittes ausgezahlt wurden, anzurechnen.

(8) Das Land hat an den Fonds zum Aufwand für die Ruhebezüge nach Abs. 2 und für die Versorgungsbezüge nach Abs. 6, soweit diese Witwen und Waisen von verstorbenen ehemaligen Mitgliedern des Landtages (Abs. 2) gebühren, in dem Ausmaß Beiträge zu leisten, als diese Aufwendungen nicht durch Pensionsbeiträge der Anspruchsberechtigten abgedeckt wurden.

§ 38

Änderung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes und desGemeindebedienstetengesetzes

Die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes und des Gemeindebedienstetengesetzes sind wie folgt zu ändern:

§ 39

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des 2. und 4. Abschnittes mit 1. Juli 1972 in Kraft. Die Bestimmungen des 2. und 4. Abschnittes treten mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Die Satzungen des Fonds (§ 13 Abs. 1) können rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Abschnittes in Kraft gesetzt werden.