# Verordnung über die Durchführung des Fischereigesetzes, Änderung

Auf Grund der §§ 54 und 64 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 27/1891, wird verordnet:

Die Verordnung über die Durchführung des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 33/1933, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1957, wird wie folgt geändert

1. Im Art. 2 Abs. 1 hat es statt

„Hecht, Barbe.............................................30 cm“

zu lauten

„Hecht....................................................40 cm

Barbe 30 cm“.

2. Im Art. 3 Abs. 1 hat es statt

„Regenbogenforellen 1. Feber bis 30. April

Seeforellen, Bachforellen 1. Oktober bis 28. Februar soweit im

Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird“ zu lauten

„See-, Bach- und Regenbogenforellen, soweit in den Abs. 2 und 3

nichts anderes bestimmt wird.........1. Oktober bis 28. Februar“.