# Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung

Auf Grund der §§ 77 Abs. 2 und 86 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 77 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt 2000 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau um 861 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 216 S.

(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 86 Abs.2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesbeamten Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung, LGBl. Nr. 49/1972, außer Kraft.