# Fraxern, Klaus, Weiler, Standesamtsgeschäfte, Führung

Auf Grund des § 52 des Personenstandsgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 287/1938, wird verordnet:

§ 1

Die Standesamtsgeschäfte der Gemeinden Fraxern, Klaus und Weiler sind von der Gemeinde Röthis zu führen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.