# Dornbirnerach, Ausnahme bestimmter Strecken vom Uferschutz

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1973, wird verordnet:

§ 1

Von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes werden in Dornbirn ausgenommen:

§ 2

Die nähere Begrenzung des im § 1 genannten Gebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen zu entnehmen.