# Verwaltungsabgabenverordnung

Auf Grund der §§ 2, 5 Abs. 3 und 10 Abs. 2 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/ 1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgaben 130 v. H. des Ausmaßes nach Abs. 1.

(3) Bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe sind Teilbeträge von unter einem Schilling bis fünf Schilling auf fünf Schilling und Teilbeträge zwischen fünf Schilling und zehn Schilling auf zehn Schilling aufzurunden.

(4) Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2

Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes mittels Landesverwaltungsabgabemarken, bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels Gemeindeverwaltungsabgabemarken zu entrichten.

(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind von der Landesregierung in den erfolgreichen Wertstufen, gesondert für die Behörden des Landes und die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufzulegen. Verwaltungsabgabemarken sind bei allen Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Bedarf der Parteien bereit zu halten.

(3) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf die behördliche Erledigung oder, falls eine solche nicht hinausgegeben wird, auf die betreffenden amtlichen Aufzeichnungen aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Marke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Wenn die Verwaltungsabgabemarken mangels eines freien Raumes nicht auf der behördlichen Erledigung angebracht werden können, sind sie gleichfalls auf die betreffenden amtlichen Aufzeichnungen aufzukleben und zu entwerten.

(4) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe dürfen nur unverletzte Verwaltungsabgabemarken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung tragen.

(5) Die Behörde kann abweichend von den Abs. 1 bis 4 die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar oder durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr anordnen, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf Grund einer in einem schriftlichen Bescheid erteilten Berechtigung eintritt oder die Wertsumme der Verwaltungsabgabe für eine behördliche Erledigung den Betrag von 5000 S übersteigt.

§ 3

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung 1954, LGBl Nr. 38/1954, in der Fassung LGBl. Nr. 21/ 1968, Nr. 58/1970 und Nr. 1/1972 außer Kraft.

TARIFfür das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten derLandes- und Gemeindevertretung

Allgemeiner Teil Schilling

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

Berechtigung verliehen wird, sofern die Amtshandlung

nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

des Tarifes fällt...................................... 30

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine

andere Tarifpost Anwendung findet...................... 30

3. Ausstellung von Bescheinigung, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht

von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen

oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich

im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht

unter eine andere Tarifpost fällt...................... 15

4. Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden anbringen, für

jede Seite der Niederschrift........................... 10

5. Herstellung von Abschriften (Kopien) und

Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden, insofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist,

für jede Seite der Urschrift........................... 10

6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse

der Partei gelegen ist................................. 15

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist................. 15

Besonderer Teil

Bergführerangelegenheiten

8. Zulassung als (§2 Abs. 1 Bergführerordnung)

a) Bergführeranwärter.................................. 30

b) Winterbergführer.................................... 60

c) Sommer- und Winterbergführer........................ 120

Kinoangelegenheiten

9. Bewilligung zur mehrmaligen Vorführung von Laufbildern

(Filmen)

(§ 1 Abs. 1 lit. a Lichtspielgesetz)

a) bei Neuverleihung mit zeitlich beschränkter Dauer

in festen Betriebsstätten für je angefangene 100

Plätze Fassungsraum und jedes angefangene

Vierteljahr der Bewilligung......................... 25

im Umherziehen (Wanderkino) für jedes angefangene

Vierteljahr der Bewilligung......................... 50

höchstens jedoch.................................... 2000

b) bei Wiederverleihung mit zeitlich beschränkter

Dauer für jedes angefangene Jahr der Bewilligung.... 25

höchstens jedoch.................................... 150

c) bei zeitlich unbeschränkter Dauer................... 2000

d) gegen Widerruf...................................... 1000

10. Bewilligung zur mehrmaligen Vorführung von Stehbildern

(§ 1 Abs. 1 lit. b Lichtspielgesetz)

a) für Neuverleihung für jedes angefangene Vierteljahr

der Bewilligung..................................... 50

höchstens jedoch.................................... 1000

b) bei Wiederverleihung für jedes angefangene Jahr der

Bewilligung......................................... 15

höchstens jedoch.................................... 100

c) bei zeitlich unbeschränkter Dauer................... 1000

d) gegen Widerruf...................................... 500

11. Genehmigung eines Geschäftsführers (§ 4 Abs. 3

Lichtspielgesetz)

a) bei Neugenehmigung.................................. 100

b) bei Wiedergenehmigung............................... 50

12. Genehmigung eines Pächters (§ 4 Abs. 5 Lichtspielgesetz) 200

13. Ausstellung eines Vorführzeugnisses (§ 15 Abs. 5

Lichtspielgesetz)...................................... 100

14. Bewilligung zur Erstreckung der Sperrstunde nach dem

Lichtspielgesetz (§ 22 Lichtspielgesetz) für jede

angefangene Stunde..................................... 25

Öffentliche Produktion und Schaustellungen

15. Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher Produktion

und Schaustellungen (Hofkanzlei-Präsidialdekret 1836)

a) Zirkus; für jede angefangene Woche der Bewilligung

und je angefangene 100 Plätze Fassungsraum.......... 25

höchstens jedoch.................................... 3000

b) Variete und ähnliche Veranstaltungen; für jedes

angefangene Vierteljahr der Bewilligung............. 100

höchstens jedoch.................................... 3000

c) sonstige öffentliche Produktionen; für jeden

angefangenen Tag.................................... 25

höchstens jedoch.................................... 2000

d) Schaustellungen; für jeden angefangenen Tag......... 25

höchstens jedoch.................................... 1000

Sperrstundenbewilligung

16. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder für

eine spätere Sperrstunde in Gast- und

Schankgewerbebetrieben (§ 198 Abs. 3 Gewerbeordnung

1973) mit der Gültigkeit

a) für einen oder zwei Tage............................ 25

b) für drei bis zehn Tage.............................. 125

c) für mehr als zehn Tage.............................. 250

Schikurse

17. Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf an

Private (§§ 1 und 4 Abs. 1 lit a Schischulengesetz) für

jedes angefangene Jahr der Bewilligung................. 50

höchstens jedoch....................................... 200

18. Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf an

Private mit Berechtigung zur Führung einer Schischule

(§§ 1 und 4 Abs. 1 lit b Schischulengesetz) jedes

angefangene Jahr der Bewilligung....................... 100

höchstens jedoch....................................... 600

Tanzunterhaltungen und Tanzkurse

19. Bewilligung zur Abhaltung einer öffentlichen

Tanzunterhaltung (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die Abhaltung

mit öffentlicher Tanzveranstaltungen)

a) in Räumen mit Sitzgelegenheit für weniger als 200

Personen

bis 24 Uhr.......................................... 100

bis 2 Uhr........................................... 150

über diesen Zeitpunkt hinaus........................ 200

b) in Räumen mit Sitzgelegenheit für über 200 Personen

bis 24 Uhr.......................................... 150

bis 2 Uhr........................................... 300

über diesen Zeitpunkt hinaus........................ 400

20. Bewilligung zur Abhaltung von Tanzkursen (§ 1 Abs.

(1 Tanzkursegesetz)

bis zur Dauer eines Jahres.......................... 50

über die Dauer eines Jahres hinaus.................. 100

Theaterangelegenheiten

21. Erteilung der persönlichen Befugnis zu theatralischen

Veranstaltungen (§ 1 Theaterordnung)

a) für ständige Betriebe

bei einem Fassungsraum bis zu 500 Personen.......... 200

bei einem Fassungsraum über 500 Personen............ 400

b) für Wanderbetriebe.................................. 100

c) für Einzelfälle..................................... 50

22. Theaterpolizeiliche Genehmigung (§ 1 Theaterordnung)

a) für die Errichtung eines Theatergebäudes............ 600

b) für die bauliche Herstellung in Theatergebäuden..... 100

c) für die Benützung von Räumen zu öffentlichen

Theatervorstellungen................................ 25

Staatsbürgerschaft

23. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern ein

Rechtsanspruch besteht (§§ 12 bis 14 sowie 58 und 59

StbG.)................................................. 1500

24. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern kein

Rechtsanspruch besteht (§ 10 StbG.).................... 3000

25. Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung (§§ 9 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 58c Abs. 2

StbG.)................................................. 150

26. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

(§ 28 Abs. 1 StbG.).................................... 1000

27. Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft

(§ 20 Abs. 1 StbG.).................................... 150

28. Bescheinigung über das Ausscheiden aus dem

Staatsverband oder über den Verzicht auf die

Staatsbürgerschaft (§§ 30 und 38 Abs. 3 StbG.)......... 150

29. Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft

(§ 42 Abs. 1 StbG.).................................... 150

Stiftungen und Fonds

30. Genehmigung einer Stiftung (§ 24 Stiftbriefnormale

i.V.m. § 3 Stiftungsgesetz)

a) bei einem Stiftungsvermögen bis 500.000 S........... 200

b) bei einem Stiftungsvermögen über 500.000 S.......... 400

31. Genehmigung eines vermögensrechtlichen Vertrages einer

Stiftung (§ 12 Abs. 1 Stiftbriefnormale)............... 150

32. Genehmigung eines Fonds (§ 24 Stiftbriefnormale i.V.m.

§ 10 Stiftungsgesetz)

a) bei einem Fondsvermögen bis 5,00.000 S.............. 400

b) bei einem Fondsvermögen über 5,000.000 S............ 800

Natur- und Landschaftsschutz

33. Bewilligung zur Entfernung, Zerstörung oder Änderung

eines eingetragenen Naturdenkmales (§ 12 Abs. 1

Naturschutzgesetz)..................................... 200

34. Bewilligung zur Vornahme von Veränderung in

Naturschutzgebieten (§ 12 Abs. 2 Naturschutzgebiet).... 200

35. Bewilligung zum Sammeln geschützter Pflanzen (§ 4 Abs.

1 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen)

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr........... 50

bei einer Gültigkeitsdauer über einem Jahr............. 150

36. Bewilligung zum Fangen geschützter Tiere

(§ 17 Naturschutzverordnung)

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr........... 50

bei einer Gültigkeitsdauer über einem Jahr............. 150

37. Bewilligung zur Durchführung von Vorhaben nach § 3 Abs.

1 des Landschaftsschutzgesetzes)

a) bei Vorhaben nach lit. a 1/8 % der Baukosten,

höchstens jedoch.................................... 2000

b) bei Vorhaben nach lit. b 1/8 % der Baukosten,

höchstens jedoch.................................... 1000

c) bei Vorhaben nach lit. c und lit. f

1. bis zu einer Länge von 1000 m.................... 1000

2. über einer Länge von 1000 m...................... 1500

d) bei Vorhaben nach lit. d, e, g und h................ 2000

e) Vorhaben nach lit. i

1. mit Beleuchtung.................................. 200

2. ohne Beleuchtung................................. 150

38. Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 2 und Bewilligung

nach § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes

a) für die Errichtung oder Veränderung von Bauwerken

1/8 % der Baukosten, höchstens jedoch............... 2000

b) für die Errichtung von Ankündigungen und

Werbeanlagen sowie zur Vornahme von sonstigen

Veränderungen in der Landschaft

1. mit Beleuchtung.................................. 200

2. ohne Beleuchtung................................. 150

c) bei sonstigem Vorhaben.............................. 100

39. Bewilligung zur Einrichtung und zum Betrieb von

Bodenabbauanlagen (§ 10 Landschaftsschutzgesetz)

a) bei Steinbrüchen, Entnahmestellen von Schuttmaterial,

Sand- und Kiesgruben................................ 3000

b) bei Lehm- und Ziegeleitongruben sowie

Torfgewinnungsstätten............................... 500

Sportangelegenheiten

40. Einräumung des Rechtes, auf Grundstücken mit den dazu

bestimmten Geräten und Mitteln die Voraussetzungen für

die Ausübung des Schi- und Rodelsportes zu verbessern

(§ 4 Abs. 1 lit. a Sportgesetz)

41. Bewilligung zur Verwendung von Motorschlitten außerhalb

von Straßen mit öffentlichen Verkehr (§ 6 Abs. 1 lit. a

Sportgesetz)

a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft

(Wildfütterung)..................................... 100

b) für andere Zwecke................................... 300

Heil- und Pflegeanstalten

42. Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt oder ein

Anstaltsambulatorium für jeden Betriebsraum (§ 8 Abs. 1

SpG.).................................................. 50

höchstens jedoch....................................... 2000

43. Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt oder ein

Anstaltsambulatorium für jeden Betriebsraum (§ 9 Abs.

1 SpG.)................................................ 25

höchstens jedoch....................................... 550

44. Bewilligung zur räumlichen Veränderung einer

Krankenanstalt für jeden Betriebsraum.................. 25

höchstens jedoch....................................... 400

45. Bewilligung zur Errichtung oder Auflassung einer

Spitalsabteilung (§ 10 Abs. 1 SpG.).................... 200

46. Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer

Krankenanstalt (§ 11 Abs. 2 SpG.)...................... 75

47. Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung einer

Krankenanstalt (§ 11 Abs. 1 SpG.)...................... 200

48. Bewilligung zur Betriebsunterbrechung oder Auflassung

einer Krankenanstalt (§ 12 SpG.)....................... 200

50. Genehmigung einer Anstaltsordnung von der Verpflichtung

zur Führung von Spitalsabteilungen (§ 13 Abs. 3 SpG.).. 100

51. Genehmigung eines Vertrages über die Bestellung des

ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt, des Leiters

einer Abteilung, einer Prosektur oder einer im § 15 Abs

5 SpG. erwähnten Einrichtung einer Krankenanstalt

(§ 15 Abs. 6 SpG.)...................................... 100

52. Erteilung der Nachsicht von der Bestellung eines

ärztlichen Leiters (§ 15 Abs. 6 SpG.).................. 100

53. Verlängerung des Fortbetriebsrechtes einer

Krankenanstalt (§ 32 Abs. 3 SpG.)...................... 200

Leichen- und Bestattungswesen

54. Genehmigung zur Konservierung einer Leiche (§ 17 Abs.

1 BestG.).............................................. 100

55. Genehmigung zur Konservierung einer Leiche (§ 17 Abs.

1 BestG.).............................................. 75

56. Genehmigung zur Bestattung einer Leiche oder zur

Beisetzung einer Urne in einer Begräbnisstätte (§§ 24

Abs. 2 und 25 Abs. 5 BestG.)........................... 1000

57. Genehmigung zur Vornahme einer Enterdigung (§ 26 Abs. 1

BestG.)

a) zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere

andere innerhalb des Friedhofes befindliche

Grabstätte.......................................... 50

b) in allen sonstigen Fällen........................... 100

Fischereiangelegenheiten

58. Ausstellung einer Fischerkarte für Besitzer oder

Pächter eines Fischwassers (§ 66 Abs. 2 Fischereigesetz) 75

Grundverkehr

60. Genehmigung des Erwerbes des Eigentums an Grundstücken

(§ 3 Abs. 1 li. a GVG.), der Einräumung des Baurechtes

im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912,

sowie anderer Rechte, welche die Errichtung von

baulichen Anlagen auf fremdem Grund gestatten (§ 3 Abs.

1 lit. b GVG.) sowie der Einräumung des

Gebrauchsrechtes im Sinne der §§ 504 bis 508 ABGB. und

des Fruchtnießungsrechtes im Sinne der §§ 509 bis 520

ABGB. an Grundstücken (§ Abs. 1 lit. c GVG.)

a) für Inländer bei einem Wert der Gegenleistung mangels

einer solchen bei einem Wert des Rechtes

bis 100.000 S....................................... 100

über 100.000 S bis 500.000 S........................ 200

über 500.000 S bis 1,000.000 S...................... 300

über 1,000.000 S.................................... 500

b) für Ausländer ½ v.H. des Wertes der Gegenleistung,

mangels einer solchen ½ v.H. vom Wert des Rechtes,

jedoch mindestens 250 § und höchstens................ 30.000

61. Genehmigung der Einräumung des Pachtrechtes im Sinne

der §§ 1090 bis 1121 ABGB. an landwirtschaftlichen

Betrieben (§ 3 Abs. 1 lit. d GVG.)

a) für Inländer........................................ 100

b) für Ausländer ½ v.H. des Wertes der Gegenleistung,

jedoch mindestens 150 S und höchstens............... 15.000

62. Genehmigung des Erwerbes des Eigentums an Bauwerken im

Sinne des § 435 ABGB. durch Ausländer (§ 3 Abs. 1 lit.

e GVG.), der Einräumung des Wohnungsrechtes im Sinne

der §§ 521 und 522 ABGB. zugunsten von Ausländern (§ 3

Abs. 1 lit. f GVG.), der Verbücherung des

des Bestandsrechtes im Sinne des § 1095 ABGB zugunsten

von Ausländern (§ 3 Abs.1 lit. h GVG.)

½ v.H. des Wertes der Gegenleistung bzw. des

Pfandbetrages, mangels einer Gegenleistung ½ v.H. vom

Wert des Rechtes, jedoch mindestens 250 S und höchstens 15.000

63. Feststellung bzw. Bescheinigung, daß ein Grundstück

nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs.1 lit. a

GVG. fällt (§ 16 Abs. 4 und 5 GVG.).................... 50

Jagdangelegenheiten

64. Erklärung von Jagdeinschlüssen (§ 7 Abs. 2 Jagdgesetz),

pro ha................................................. 10

mindestens aber........................................ 100

65. Bescheid über die Feststellung eines neuen

Eigenjagdgebietes (§ 12 i.V.m. § 5 Jagdgesetz pro ha... 1,5

höchstens jedoch....................................... 1500

66. Bescheid über die Feststellung eines bestehenden

Eigenjagdgebietes (§ 12 Jagdgesetz) pro ha............. 1

höchstens jedoch....................................... 750

67. Feststellung von Vorpachtrechten auf Jagdeinschlüssen

(§ 13 Abs. 3 Jagdgesetz) pro ha........................ 5

mindestens aber........................................ 30

68. Genehmigung eines Jagdpachtvertrages oder der

Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses (§ 20

Jagdgesetz)............................................ 75

69. Ausfertigung oder Verlängerung einer Jagdkarte für ein

Jahr (§ 59 Abs.2 Jagdgesetz)

a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz in Vorarlberg haben

für ein Jagdgebiet.................................. 75

für einen Bezirk.................................... 100

für das ganze Land Vorarlberg....................... 150

b) für Jagdaufseher und Jagdverwalter für einen Bezirk 15

c) für alle übrigen Personen

für ein Jagdgebiet.................................. 300

für einen Bezirk.................................... 375

für das ganze Land Vorarlberg....................... 450

70. Ausstellung eines Zeugnisses über die Prüfung für den

Jagd- und Jagdschutzdienst (§ 13 Abs. 7 2.

Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz)................ 75

71. Bewilligung zum Fangen von Wild (§ 71 Jagdgesetz)...... 75

72. Bewilligung zur Verwendung von Vatertieren einer nicht

im § 1 Abs. 3 TZFG. angeführten Rasse zur Zucht (§ 2

TZFG.)................................................. 75

73. Bewilligung zur Schaffung von Einrichtungen zur

künstlichen Befruchtung von Tieren (§ 3 Abs.1 TZFG.)... 150

Elektrizitätswesen

74. Bewilligung zum Betrieb von

Stromlieferungsunternehmungen (§ 4 Abs.1 und 2 Landes-

Elektrizitätsgesetz)...................................

a) für die unmittelbare Versorgung eines örtlich

umschriebenen Gebietes.............................. 2000

b) für die Lieferung elektrischer Energie in

Übertragsleitungen und Verteilungsnetze............. 3000

75. Überprüfung und Bestätigung der Bauentwürfe

elektrischer Starkstromanlagen (§ 11 Abs.1 Landes-

Elektrizitätsgesetz), ¼ v.H. der Baukosten,

höchstens jedoch....................................... 3000

Abfallbeseitigung

76. Ausnahmebewilligung von der Pflicht zur Abfuhr von

Abfällen (§ 3 Abs. 5 Abfallgesetz)..................... 100

77. Ausnahmebewilligung von der Pflicht zur Benützung der

von der Gemeinde zur Abfuhr und Beseitigung von

Abfällen zur Verfügung gestellten Einrichtungen

(§ 4 Abs.3 Abfallgesetz)............................... 100

78. Bewilligung zur Errichtung und zur Vornahme

wesentlicher Änderung von Abfallbeseitigung (§ 13 Abs.

1 Abfallgesetz)........................................ 500

Bauwesen

79. Baugrundlagenbestimmung (§ 5 Abs. 1 BauG.)............. 75

80. Zulassung von Ausnahmen von vorgeschriebenen

Abstandsflächen und Abständen (§ 6 Abs.9 BauG.)........ 75

81. Bestimmung der Lage von Einfriedungen (§ 9 Abs.2 BauG.) 75

82. Zulassung von Abstellplätzen anstelle von Garagen

(§ 12 Abs. 1 letzter Satz BauG.)....................... 75

83. Genehmigung der Beseitigung von Schutzstollen

(§ 16 Abs. 1 BauG.).................................... 75

84. Bewilligung zur Anbringung von Ankündigungen und

Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen und

Beleuchtungen (§ 17 Abs. 1 BauG.)...................... 200

85. Genehmigung der vorübergehenden Benützung fremder

Grundstücke (§ 19 Abs.2 BauG.)......................... 75

86. Baubewilligung für ganz oder teilweise nach

wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen

förderungswürdige Bauvorhaben (§ 31 Abs. 1 BauG.), 1/8

v.H. der Baukosten, höchstens jedoch

a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern.................... 1500

b) bei anderen......................................... 4500

87. Sonstige Baubewilligungen (§ 31 Abs. 1 BauG.), 1/8 v.H.

der Baukosten, höchstens jedoch

a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern.................... 3000

b) bei anderen......................................... 9000

88. Durchführung einer Vorprüfung (§ 28 Abs. 1 BauG.)...... 75

89. Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 33 BauG.).. 75

90. Bewilligung von Bauwerken für vorübergehende Zwecke

(§ 34 Abs. 1 BauG.).................................... 200

91. Bewilligung von Planabweichungen (§ 35 Abs. 2 BauG.),

1/8 v.H. des Baukostenunterschiedes (Erhöhung) zwischen

dem Bauprojekt vor und nach der Abänderung

a) bei ganz oder teilweise nach

wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen

förderwürdigen Bauvorhaben

mindestens.......................................... 300

höchstens jedoch.................................... 1000

b) bei sonstigen Bauvorhaben

mindesten........................................... 300

höchstens jedoch.................................... 2000

92. Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 45 Abs. 1 BauG.) 75

93. Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung

von Gasanlagen (§ 3 Gasgesetz), ¼ v.H. der Baukosten,

höchstens jedoch....................................... 3000

94. Zulassung von Gaslieferungsunternehmen zur Ausstellung

von Prüfungsbefunden (§ 4 Abs. 4 Gasgesetz)............ 450

95. Bewilligung zur Errichtung von Ferienwohnhäusern in

Kern-, Wohn- und Mischgebieten, sofern hiefür nicht

besondere Flächen festgelegt wurden (§ 14 Abs. 6 RPG.) 500

96. Bewilligung von Grundstücksteilungen (§ 34 Abs. 1 RPG.) 75

97. Bewilligung zur Errichtung von Ferienwohnhäusern in

Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan für

das gesamte Gemeindegebiet in Geltung steht (§ 51

Abs. 6 RPG.)........................................... 500

Straßenpolizeiangelegenheiten

98. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem

Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den

zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 STVO.)

a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer

der Straße sind.................................... 100

b) für andere Personen

für eine einmalige Fahrt........................... 100

für mehrmalige Fahrten............................. 500

99. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder

-verboten (§ 45 Abs.2 STVO.)

a) für einmalige Straßenbenützung..................... 75

b) für mehrmalige Straßenbenützung.................... 1500

100. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf

Straßen (§ 64 Abs. 1 STVO.)

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist............ 1000

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die

Landesregierung zuständig ist...................... 1500

101. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs.1 STVO.)............ 500

102. Bewilligung für Werbungen und Ankündigungen (§ 48 Abs.

3 STVO.).............................................. 675

103. Bewilligungen zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben

Straßen (§ 90 Abs.1 STVO.)

bis zur Dauer einer Woche............................. 150

darüber............................................... 750

104. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder

Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6 STVO.)....... 75

Straßenverwaltungsangelegenheiten

105. Bewilligung zur Auflassung einer Genossenschaftsstraße

oder öffentlichen Privatstraße (§§ 13 Abs. 4 und 21

Abs. 3 StrG.)......................................... 150

106. Genehmigung der Höhe des Benützungsentgeltes für

Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraße

(§§ 14 Abs.3 und 22 Abs.3 StrG.)...................... 75

107. Anerkennung eines Vertrages über die Bildung einer

Straßengenossenschaft (§ 15 Abs.1 StrG.).............. 150

108. Bildung einer Straßengemeinschaft (§ 15 Abs.3 StrG.).. 150

109. Entbindung einer Straßengenossenschaft oder des

Erhalters einer öffentlichen Privatstraße von ihren

bzw. seinen Verpflichtungen (§§ 18 Abs.2 und 21 Abs.2

StrG.)................................................ 75

110. Genehmigung zur Auflösung einer Straßengenossenschaft

(§ 19 Abs. 1 StrG.)................................... 150

111. Bewilligung von Ausnahmen von der Wegefreiheit am

Bodenseeufer (§ 26 Abs.2 StrG.)....................... 150

112. Zulassung kleinerer Bauabstände (§ 36 Abs.2 StrG.).... 75

113. Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme

fremder Grundstücke (§ 41 Abs.1 StrG.)................ 75

Verschiedenes

114. Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 3 Gesetz

über das Landeswappen)................................ 200

115. Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens oder zu

seiner Verwendung zu gewerblichen Zwecken (§ 9 Abs.

3 GG.)................................................ 150