# Raumplanungsbeirat, Geschäftsordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 8 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird für den beim Amt der Landesregierung bestehenden Raumplanungsbeirat folgende Geschäftsordnung erlassen

§ 1

Der Raumplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Landesregierung bei Besorgung der ihr nach dem Raumplanungsgesetz obliegenden Aufgaben zu beraten. Der Raumplanungsbeirat ist insbesondere vor der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen und vor Genehmigung von Flächenwidmungsplänen zu hören.

§ 2

(1) Dem Raumplanungsbeirat gehören an

(2) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Beamten mit seiner Vertretung zu beauftragen. Der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde hat im Verhinderungsfalle einen anderen Beamten dieser Behörde mit seiner Vertretung zu beauftragen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.

(3) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

§ 3

(1) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im übrigen nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(2) Der Einladung, die mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, ist die Tagesordnung anzuschließen. Im Falle der Verhinderung ist die Einladung unverzüglich an das Ersatzmitglied weiterzuleiten.

§ 4

Der Raumplanungsbeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende und die nach § 2 Abs. 3 beigezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.

§ 5

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Raumplanungsbeirates zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Raumplanungsbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung zu führen.

§ 6

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann der Landesraumplanungsbeirat nach Bedarf Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Mitglieder eines Ausschusses haben sofern nicht der Raumplanungsbeirat den Obmann und Obmann Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann Stellvertreter zu wählen. Den Vorsitz im Ausschuß hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.

(3) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen. Im übrigen gelten für Ausschüsse die Bestimmungen des ~ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 sinngemäß.

§ 7

Den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung.