# Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1973

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 394/1973, wird verordnet:

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1973 erwachsen sind, wird mit 200 S für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1973 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.