# Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung

Auf Grund der §§ 77 Abs. 2 und 86 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16j 1972, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 77 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt 2163 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau um 931 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 233 S.

(2) Der Mindestsatz für die Versorgungs¬genußzulage (§ 86 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung, LGBl. Nr. 37/1973, außer Kraft.