# Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

§ 2

Die Begrenzung des im § 1 genannten Naturschutzgebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:

(3) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 4

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.