# Grundverkehrsgesetz, Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 1974, G 10/74 9, den § 15 Abs. 1 lit. a des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1973, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1975 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.