# Öltankverordnung

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

Ölfeuerungsanlagen (§ 2 lit. b) und unbewegliche Lagerbehälter für flüssige Brenn oder Treibstoffe, die mit einer Ölfeuerungsanlage nicht in Verbindung stehen, müssen in allen ihren Teilen nach den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit darin keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen der Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 41/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1972 und Nr. 32/1973, sowie nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so ausgeführt werden, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit in bezug auf Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Brand-schutz, des Gewässerschutzes, des Wärme und Schallschutzes und der Gesundheit entsprechen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

2. Abschnitt

Ölfeuerungsanlagen

§ 3

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Ölfeuerungsanlagen insoweit, als im 4. Abschnitt nichts anderes angeordnet ist.

§ 4

Flammpunkt

(1) Als Heizöle dürfen nur solche Öle verwendet werden, die für die jeweiligen Ölfeuerstätten geeignet sind und einen Flammpunkt von mehr als 55°C haben.

(2) Auf Verlangen der Behörde ist der Flammpunkt des verwendeten Heizöles durch Vorlage eines Zeugnisses einer behördlich autorisierten Versuchsanstalt nachzuweisen.

§ 5

Lagermengen

(1) Im Inneren von Gebäuden darf Heizöl in Mengen von mehr als 300 I nur in Lagerräumen gelagert werden. Lagerräume für Mengen von mehr als 800 l müssen im untersten Geschoß des Gebäudes liegen. Eine Lagerung von Heizöl in Heizräumen ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 10 zulässig. Hinsichtlich der Lagerung von Heizöl in Zwischenbehältern gilt die Bestimmung des § 11 Abs. 8.

(2) Vor Erteilung einer Baubewilligung für Anlagen mit Lagermengen von insgesamt mehr als 100.000 l ist ein Sachverständiger des Amtes der Vorarlberger Landesregierung beizuziehen.

§ 6

Ölfeuerstättenin und außerhalb von Heizräumen

(1) Ölfeuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 25.000 kcal/h (29.000 J/s) sind in eigenen Heizräumen aufzustellen. Für die Ausstattung solcher Heizräume gelten folgende Bestimmungen:

(2) Außerhalb von Heizräumen dürfen Ölfeuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung bis einschließlich 25.000 kcal/h (29.000 J/s) (z. B. Etagenheizungen) unter folgenden Voraussetzungen aufgestellt werden:

§ 7

Lagerräume

(1) Die Umfassungsbauteile der Lagerräume für Lagermengen von mehr als 300 I müssen brandhemmend, für Lagermengen von mehr als 6000 I brandbeständig sein.

(2) Der Zugang zu Lagerräumen muß mindestens 80 x 80 cm groß sein. Bei mehr als 1 m erhöht liegenden Zugängen sind sicher begehbare festverlegte Steigvorrichtungen und Haltegriffe vorzusehen.

(3) Durch Lagerräume führende Zugänge in den Heizraum sind nur zulässig, wenn der Heizraum einen weiteren Zugang besitzt.

(4) Bei Lagermengen von mehr als 30.000 l Heizöl darf zwischen Lagerraum und Heizraum keine Verbindungsöffnung vorhanden sein.

(5) Türen zu Lagerräumen müssen Brandschutztüren sein.

(6) Lagerräume müssen wirksam ins Freie entlüftet werden können. Der Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat mindestens 625 cm2 zu betragen. Lagerräume, bei denen der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Gelände liegt, sind mit zwei diametral angeordneten Lüftungsöffnungen im Ausmaß von mindestens je 625 cm2 auszustatten.

(7) In Lagerräumen dürfen keine Anlagen für brennbare Gase eingebaut sein.

(8) Durch Lagerräume dürfen nur brandbeständig ausgeführte Lüftungsleitungen führen. Hievon ausgenommen sind die der Lüftung des Lagerraumes dienenden Leitungen.

(9) Jeder Lagerraum ist mit einer ortsfesten elektrischen Beleuchtung auszustatten.

(10) In einem Heizraum mit brandbeständigen Umfassungsbauteilen dürfen bis zu 6000 l Heizöl gelagert werden, wenn die gemäß § 11 Abs. 2 erforderliche Auffangwanne brandbeständig und mindestens 1 m hoch ist. Der waagrechte Abstand zwischen der Feuerstätte und der Auffangwanne hat mindestens 60 cm zu betragen. Werden in dem Heizraum mehr als 800 l Heizöl gelagert, so muß dieser im untersten Geschoß des Gebäudes liegen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 sinngemäß.

§ 8

Ausrüstung der Ölfeuerstätte

(1) Die Feuerräume und Rauchabzüge müssen mit selbsttätig schließenden, nicht brennbaren Explosionsklappen versehen sein, die sich bei einem Zündschlag von selbst öffnen. Die Explosionsklappen sind so zu bemessen und anzubringen, daß ein gefährlicher Druckanstieg im Feuerraum und im Rauchabzug verläßlich vermieden wird und Personen nicht gefährdet werden können.

(2) Vorrichtungen zur Drosselung des Rauchabzuges sind so auszubilden, daß sie nicht von selbst zufallen können.

(3) Zur Durchführung von Rauchgasmessungen ist nach der Ölfeuerstätte an geeigneter Stelle eine verschließbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 8 mm anzubringen.

§ 9

Konstruktion der Lagerbehälter

(1) Die Lagerbehälter müssen in allen ihren Teilen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten, gegen die Lagerflüssigkeit und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sowie gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.

(2) Die Lagerbehälter müssen mit Stutzen für die betriebsnotwendigen Anschlüsse (z. B. Vor- und Rücklaufleitungen, Leckanzeigegeräte. Grenzwertgeber usw.) ausgestattet sein.

(3) Als Werkstoffe für Lagerbehälter aus Metall können verwendet werden: a) Stähle mit gewährleisteter Schmelzschweißbarkeit (z. B. Stähle der Güte St 37 T, St 35 KT, St 37 2, St 42 2, H I). b) Andere metallische Werkstoffe, deren Eignung im Sinne des Abs. 1 durch einen von der Landesregierung anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.

(4) Lagerbehälter aus nichtmetallischen Werkstoffen (z. B. Kunststoffe, Beton) sowie metallische Lagerbehälter mit Kunststoff Innenhülle dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassen sind.

(5) Für Lagerbehälter aus Metall gilt zusätzlich zu Abs. 3:

(6) Für liegende zylindrische Lagerbehälter aus Stahl gilt zusätzlich zu den Abs. 3 lit. a und 5:

(7) Für unterirdische liegende zylindrische Lagerbehälter aus Stahl gilt zusätzlich zu Abs. 3 lit. a sowie den Abs. 5 und 6:

(8) Für oberirdische stehende zylindrische Lagerbehälter aus Stahl mit flachem Boden gilt zusätzlich zu den Abs. 3 lit. a und 5:

(9) Für Kastentanks (Rechtecktanks) aus Stahl gilt zusätzlich zu den Abs. 3 lit. a und 5:

(10) Für Batteriebehälter aus Stahl gilt zusätzlich zu Abs. 3 lit. a sowie Abs. 5 lit. a, b und c:

(11) Für Lagerbehälter aus anderen metallischen Werkstoffen als Stahl gelten die Bestimmungen der Abs. 6 bis 10 sinngemäß. Für solche Behälter ist in jedem Falle die Festigkeit durch eine Berechnung nachzuweisen.

§ 10

Korrosionsschatz für Behälter aus Metall

(1) Lagerbehälter aus Metall müssen auf der Außenseite gegen Korrosion geschützt sein.

(2) Oberirdische Lagerbehälter, die im Freien aufgestellt werden, müssen zusätzlich zum Korrosionsschutz nach Abs. 1 einen gegen atmosphärische Einflüsse wirksamen Schutzanstrich erhalten.

(3) Unterirdische Lagerbehälter müssen zusätzlich zum Korrosionsschutz nach Abs. 1 auf der Außenseite eine Isolierung erhalten. Die Isolierung muß gut haften und widerstandsfähig gegen aggressive Stoffe des Erdreiches sein. Sie darf Stahl nicht angreifen und muß einer Hochspannungsprüfung mit mindestens 14.000 V standhalten. Wärmeempfindliche Isolierungen sind mit einem Kalkanstrich zu versehen.

(4) Hebeösen, die aus der Behälterisolierung herausragen, sind bei unterirdischen Lagerbehältern vor deren Überschüttung gegen Korrosion zu schützen und mit einer Isolierung nach Abs. 3 zu versehen.

(5) Wenn mit einer besonderen Gefährdung von Gewässern zu rechnen ist, hat die Behörde zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B. verstärkte Isolierungen, kathodischen Korrosionsschutz, verkürzte Überprüfungsfristen) vorzuschreiben.

§ 11

Aufstellung oberirdischer Lagerbehälter

(1) Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher aufgestellt sein. Die Auflageflächen sind mit Bitumen oder gleichwertigen Stoffen zu isolieren.

(2) Oberirdische einwandige Lagerbehälter müssen in einer flüssigkeitsdichten, ölbeständigen und nicht brennbaren Auffangwanne aufgestellt sein, die die gesamte Heizölmenge der Lagerbehälter aufnehmen kann. Die Auffangwanne muß dem Flüssigkeitsdruck der gesamten Heizölmenge standhalten und darf nicht von Leitungsführungen und Abläufen durchbrochen werden. Entsprechen die Umfassungsteile des Lagerraumes den an eine Auffangwanne gestellten Anforderungen, so kann von der Errichtung einer eigenen Auffangwanne abgesehen werden.

(3) Die Auffangwanne von oberirdischen einwandigen Lagerbehältern, die im Freien aufgestellt sind, muß zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2 einen Boden mit Gefälle und mindestens einen Pumpensumpf aufweisen. Sofern die Entwässerung der Wanne mittels Pumpe vorgenommen wird, muß diese handgesteuert sein. Die Abwässer sind hiebei über einen außerhalb der Wanne liegenden Ölabscheider abzuleiten.

(4) Oberirdische doppelwandige Lagerbehälter können im Freien oder in einem Lagerraum ohne Auffangwanne aufgestellt werden, wenn sie mit einem Leckanzeigegerät ausgestattet und keine Brandgefahr oder mechanische Beschädigungen zu befürchten sind.

(5) Oberirdische Behälter mit Ausnahme von Batteriebehältern müssen folgende Abstände aufweisen:

a) zu den Wänden der Auffangwanne

an der Seite, an der die Ölpumpen oder

sonstigen Armaturen angebracht sind 60 cm

an allen anderen Seiten 40 cm

b) zur Decke 25 cm

c) zum Fußboden, sofern es sich nicht um

oberirdische stehende zylindrische Lagerbehälter mit

flachem Boden handelt 10 cm

d) zu anderen Behältern 40 cm

e) zu Umfassungsbauteilen vor den

Einsteigöffnungen des Behälters 100 cm.

(6) Werden oberirdische Lagerbehälter in einem Bereich aufgestellt, in dem mit Überschwemmungen zu rechnen ist, so müssen sie verankert oder gegen Aufschwimmen gesichert sein.

(7) Batteriebehälter dürfen einzeln oder in zusammengeschlossenen Gruppen von höchstens fünf Stück aufgestellt werden. Die einzelnen Behälter müssen voneinander mindestens 4 cm entfernt sein. Der Abstand von den Wänden der Auffangwanne muß an einer Längs- und an einer Querseite mindestens 40 cm, an den beiden anderen Seiten mindestens 5 cm und der von der Decke mindestens 25 cm betragen. Der Abstand vom Boden muß bei ebener Auflagefläche mindestens 10 cm und bei gewölbter Auflagefläche mindestens 5 cm betragen.

(8) Zwischenbehälter sind möglichst im Lagerraum unterzubringen. In Heizräumen dürfen Zwischenbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 500 l ohne Auffangwanne eingebaut werden. Hiebei muß der waagrechte Abstand von Feuerstätten mindestens 1 m betragen.

§ 12

Verlegung unterirdischer Lagerbehälter

(1) Unterirdisch verlegt werden dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter aus Metall mit Leck-anzeigegerät und für die unterirdische Lagerung nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassene Kunststoffbehälter oder Behälter mit Kunststoffinnenhüllen (§ 9 Abs. 4).

(2) Kastentanks, stehende zylindrische Tanks mit flachem Boden und Batteriebehälter dürfen nicht unterirdisch verlegt werden.

(3) Unterirdische Lagerbehälter sind im Bereich der Einbettung mit einer mindestens 20 cm starken Schicht aus steinfreier Erde oder Sand zu hinterfüllen.

(4) Bei unterirdischen Lagerbehältern mit einer Überschüttung von mehr als 1 m oder bei solchen, die durch Verkehrslasten u. dgl. zusätzlich beansprucht werden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unzulässige Beanspruchung des Behälters verhindern. Derartige Maßnahmen sind bei Lagerbehältern nicht erforderlich, die den Anforderungen nach § 9 Abs. 7 entsprechen und unter einer 80 bis 100 cm starken Überschüttung aus nicht bindendem Boden oder einer befestigten Fahrbahndecke eingebaut sind.

(5) Unterirdische Lagerbehälter müssen einen Einsteigschacht haben, der im Bereich des Domdeckels eine lichte Weite von mindestens 1 m aufweist. Der Einsteigschacht ist mit einem übergreifenden Deckel abzuschließen. Durch den Einsteigschacht dürfen auf den Behältern keine Kantenbelastungen übertragen werden.

(6) Werden unterirdische Lagerbehälter in einem Bereich aufgestellt, in dem mit Überschwemmungen oder hohem Grundwasserstand zu rechnen ist, so müssen sie verankert oder durch sonstige geeignete Maßnahmen gegen Aufschwimmen gesichert sein.

§ 13

Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen einschließlich ihrer Verbindungen und Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassen sind.

(2) Als erdverlegte ölführende Rohrleitungen dürfen nur Stahlrohre mit einer gegen chemische und mechanische Einflüsse widerstandsfähigen Kunststoffbeschichtung oder zugelassene Kunststoffrohre verwendet werden. Es sind nur geschweißte Rohrverbindungen zulässig. Die Schweißstellen von Stahlrohren sind nach Durchführung der Prüfung gemäß § 19 Abs. 3 lit. d mit einer der Kunststoffbeschichtung gleichwertigen Isolierung zu versehen. Die Rohrleitungen sind zur Vermeidung von Beschädigungen mit Sand oder steinfreier Erde zu umgeben.

(3) Unterirdische Rohrleitungen aus einem anderen Metall als dem der Lagerbehälter dürfen an diese nur angeschlossen werden, wenn sie gegen den Lagerbehälter ausreichend elektrisch isoliert sind (z. B. durch Isolierflansche).

(4) Innerhalb von Gebäuden dürfen ölführende Rohrleitungen nur freiliegend oder in flüssigkeits-dichten und ölbeständigen Künetten verlegt werden. Stahlrohre müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein.

(5) Die mit einem Lagerbehälter verbundenen Rohrleitungen müssen so verlegt werden, daß sie Lageveränderungen durch Setzungen, Temperatureinflüsse, Mauerdurchführungen u. dgl. zu folgen vermögen, ohne daß die durch unzulässige Spannungen oder Lockerungen der Anschlüsse auftreten.

(6) Jeder Lagerbehälter ist mit einer besonders gekennzeichneten Fülleitung auszustatten, die mit einer dichtschließenden Kappverschraubung versehen sein muß. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Füllstelle so anzuordnen, daß Tropföl nicht auf die Behälterisolierung und ins Erdreich gelangen kann. Bei oberirdischen Behältern in Gebäuden ist der Füllrohranschluß gut zugänglich außerhalb des Gebäudes anzubringen. Bei oberirdischen Behältern außerhalb von Gebäuden ist der Füllrohranschluß innerhalb der Auffangwanne vorzusehen. Sofern das Füllrohr in das gelagerte Heizöl eintaucht und ein Rückfließen möglich ist, muß im Füllrohranschluß unmittelbar vor dem Behälter ein Rückschlagventil eingebaut sein. Zudem muß die Fülleitung absperrbar und entleerbar sein.

(7) Die Entnahmeleitung der Lagerbehälter ist so anzuordnen, daß Schlamm oder Wasser nicht mitgerissen werden können. Bei unterirdischen Lagerbehältern muß die Entnahmeleitung von oben eingeführt werden. Eine Entnahme von unten her ist zulässig, wenn die Anschlüsse in einem flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Vorkopfraum liegen und frei zugänglich sind.

(8) Die lichte Weite von Rücklaufleitungen darf nicht kleiner sein, als die der Entnahmeleitung. In Rücklaufleitungen, die bei vollem Lagerbehälter in das Heizöl eintauchen, ist innerhalb der Auffangwanne ein Rückschlagventil einzubauen. Sofern eine Absperrvorrichtung in der Rücklaufleitung eingebaut ist, muß diese während des Betriebes geöffnet und in geeigneter Weise gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.

(9) Ölführende Rohrleitungen sind entsprechend zu kennzeichnen (z. B. Beschriftung, hellbraune Farbringe).

(10) Jeder Lagerbehälter ist mit einer nichtabschließbaren Lüftungsleitung zu versehen, die mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Gelände ins Freie ausmündet. Das Leitungsende ist durch geeignete Vorrichtungen, die den Leitungsquerschnitt nicht verkleinern, gegen Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlagswässern zu sichern.

(11) Die lichte Weite der Lüftungsleitung darf nicht kleiner sein als jene der Fülleitung und hat mindestens zu betragen:

bei Lagerbehältern mit einem Rauminhalt

bis 25.000 1 50 mm (2 Zoll)

von 25.000 bis 50.000 1 70 mm (2,5 Zoll)

von 50.000 bis 100.000 1 80 mm (3 Zoll)

über 100.000 1 100 mm (4 Zoll)

(12) Zwischenbehälter müssen mit einer Lüftungsleitung ausgerüstet sein, die in den Lagerbehälter mündet. Der Leitungsdurchmesser muß mindestens so groß sein wie jener der Fülleitung. Eine Entlüftung des Zwischenbehälters ins Freie oder in einen Raum ist unzulässig.

(13) Abweichend von den Abs. 6 und 10 dürfen in Gruppen zusammengeschlossene Batteriebehälter an eine gemeinsame Lüftungsleitung und an eine gemeinsame Fülleitung angeschlossen werden.

§ 14

Ölstand- und Öldruckanzeige

(1) Bei jedem Lagerbehälter muß der jeweilige Ölstand festgestellt werden können. Unzulässig sind kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff. Peilstäbe dürfen nicht aus Werkstoffen (z. B. Buntmetall) bestehen, die durch elektrochemische Einwirkungen oder auf sonstige Weise Korrosion verursachen können.

(2) Ölstandanzeiger müssen gut eingesehen werden können. Bei Batterietanks müssen sie an jenem Behälter angebracht sein, der mit dem Grenzwertgeber (§ 15 Abs. 1) ausgestattet ist.

(3) Wird das Heizöl für einen oder mehrere Brenner aus einer Ringleitung entnommen, die aus dem Lagerbehälter unter Druck gespeist wird, so sind in die Ringleitung an geeigneter Stelle ein Öldruckanzeiger und ein Überdruckventil einzubauen. Vom Überdruckventil ist eine Rücklaufleitung in den Lagerbehälter zu führen. Zwischen Pumpe und Überdruckventil eingebaute Absperrvorrichtungen müssen während des Betriebes geöffnet und in geeigneter Weise gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.

§ 15

Elektronische Abfallsicherung

(1) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l müssen mit einer nach § 21 Abs. 4 Baugesetz zugelassenen Einrichtung zur Begrenzung der Füllmenge (Grenzwertgeber) ausgestattet sein.

(2) Der Grenzwertgeber ist so einzubauen, daß der Lagerbehälter nur bis zu 95 v. H. seines Rauminhaltes gefügt werden kann.

(3) Zur Befestigung des Grenzwertgebers am Lagerbehälter ist ein Einschraubkörper mit einem einzelligen Rohr Außengewinde (R 1 Zog) zu verwenden.

(4) Der Grenzwertgeber und die Fülleitung sind so einzubauen, daß beim Füllvorgang der Grenzwert-geber nicht bespritzt werden kann.

(5) Der elektrische Stecker des Grenzwertgebers ist in unmittelbarer Nähe des Füllrohranschlusses anzubringen.

(6) Lagerbehälter nach Abs. 1 dürfen nur von Fahrzeugen aus beifüllt werden, die mit einer Abfüllsicherung versehen sind. Während des Füllvorganges muß der Grenzwertgeber mit der Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges so gekoppelt sein, daß der Füllvorgang vor einer Überfülluni des Behälters selbsttätig unterbrochen wird.

(7) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt bis Zt 1000 l dürfen, sofern sie nicht mit einem Grenzwertgeber nach Abs. 1 ausgestattet sind, nur von Hand mit Zapfpistole im Vollschlauchsystem gefüllt werden. Die Fördermenge darf hiebei höchstens 200 1/min, der Pumpendruck höchstens 6 kp/cm2 (5,9 bar) betragen.

§ 16

Einrichtungenzum Vorwärmen des Heizöles

(1) Einrichtungen zum Vorwärmen des Heizöles müssen ortsfest angebracht und so beschaffen sein, daß das Öl nicht auf mehr als 10°C unter dem Flammpunkt und bei drucklosen Behältern höchstens auf 90°C erwärmt werden kann.

(2) Thermostate müssen so eingebaut sein, daß sie ständig von Öl umspült sind. Die Ölentnahmestelle muß im Behälter so angebracht sein, daß die Heizflächen ständig mindestens 4 cm hoch mit Öl bedeckt bleiben.

(3) Lager- und Zwischenbehälter, in denen Öl vorgewärmt wird, sind mit einem Thermometer auszustatten, das die Temperatur des Öles in der Nähe der Vorwärmeeinrichtung anzeigt.

(4) Ölführende Leitungen müssen beheizt werden, wenn der Durchfluß durch Stockung des Ales behindert werden kann.

§ 17

Absperrvorrichtungen

(1) Von Hand zu betätigende Absperrvorrichtungen sind einzubauen

(2) Das Gehäuse von Absperrvorrichtungen, auf die ein Druck von mehr als 10 kp/cm2 (9,8 bar) einwirken kann, muß aus zähem Metall angefertigt sein.

(3) In unmittelbarer Nähe der Verbrennungseinrichtung ist eine selbsttätig wirkende überprüfbare Auslösevorrichtung (z. B. Filmstreifen oder Raumthermostat) einzubauen, die im Brandfalle die Stromzufuhr zu Ölförderpumpen und Ölbrennern unterbricht und verriegelt.

(4) Soferne die Düse des Brenners unter dem höchsten Ölstand des Lager- oder Zwischenbehälters liegt, ist überdies ein elektrisch gesteuertes Schnellschlußventil innerhalb der Auffangwanne, bei Vorhandensein eines Zwischenbehälters unmittelbar nach diesem, einzubauen. Das Schnellschlußventil muß bei Stromausfall selbsttätig schließen.

§ 18

Ölbrenner

(1) Ölbrenner, die nicht ständig beaufsichtigt werden, müssen vollautomatisch arbeiten und eine Absperrvorrichtung besitzen, die den Ölzufluß zum Brenner selbsttätig unterbindet, wenn

(2) Die Einhaltung der Sicherheitszeit muß durch ein Flammenüberwachungsgerät gewährleistet sein.

(3) Schlauchleitungen zum und vom Brenner dürfen höchstens 2 m lang und müssen ölbeständig, druckfest sowie gegen mechanische Beschädigungen widerstandsfähig sein.

§ 19

Prüfung der Lagerbehälter undRohrleitungen aus Metall

(1) Am Erzeugungsort sind Lagerbehälter folgenden Prüfungen zu unterziehen:

(2) Beim Einbau des Lagerbehälters sind folgende Prüfungen durchzuführen:

(3) Nach dem Einbau sind folgende Prüfungen durchzuführen:

(4) Nach Durchführung von Reparaturarbeiten an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach Art der Reparatur erforderlichen Prüfungen nach Abs. 1, 2 bzw. 3 zu wiederholen.

(5) Folgende Prüfungen sind mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen:

(6) Die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 5 sind erforderlichenfalls durch eine innere Untersuchung der Behälter zu ergänzen.

(7) Die Prüfungen nach Abs. 1 lit. a und c. Abs. 3 lit. a bis c und bei erdverlegten Leitungen jene nach Abs. 3 lit. d sowie die diesen entsprechenden Prüfungen nach Abs. 4 sind von Sachverständigen vorzunehmen, die von der Landesregierung als hiezu befähigt anerkannt wurden. Die Prüfungen nach Abs. 1 lit. b und d, nach Abs. 2 lit. a und b und bei nicht erdverlegten Rohrleitungen jene nach Abs. 3 lit. d sowie die diesen entsprechenden Prüfungen nach Abs. 4 sind vom Hersteller der Lagerbehälter bzw. der Öl-feuerungsanlage durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.

§ 20

Erhaltung und Benützung

(1) Die Ölfeuerungsanlagen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls zu beaufsichtigen. Die Wartung darf nur von verläßlichen, mit der Einrichtung und Wirkungsweise der Anlagen vertrauten Personen durchgeführt werden.

(2) Vor dem Ausschwenken und Reinigen des Brenners ist die Öl- und Stromzufuhr zu unterbrechen.

(3) In Räumen, in denen eine Ölfeuerstätte untergebracht ist, muß eine Bedienungsanweisung angebracht sein. In dieser müssen die für die Anlage geeigneten Heizöle, die vorgeschriebenen Oberprüfungen sowie die Vorschriften über das Verhalten im Brandfalle und bei Betriebsstörungen enthalten sein.

(4) Vor der Eingangstüre zum Heizraum ist mindestens ein für die Bekämpfung von Elektro- und Öl-bränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten. Dessen Löschleistung muß mindestens der eines Handfeuerlöschers mit 6 kg Trockenpulver entsprechen. Bei Feuerstätten mit einer Heizleistung von mehr als 50.000 kcal/h (58.000 J/s) hat die Behörde erforderlichenfalls weitere Brandbekämpfungsmittel und Einrichtungen vorzuschreiben.

(5) Zugangstüren zu Lagerräumen, in denen mehr als 10.0001 Öl gelagert werden können, sind mit einer entsprechenden Bezeichnung (z. B. "Öllagerräume") zu versehen.

(6) Bei Heiz- und Lagerräumen, die versperrt gehalten werden, muß im Bereich der Zugangstüre ein Reserveschlüssel sichtbar bereitgehalten werden.

(7) Heiz- und Lagerräume sind stets rein zu halten. In diesen Räumen dürfen keine leicht brennbaren Stoffe sowie Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche nicht zur Ölfeuerungs- oder Heizungsanlage gehören, abgestellt sein.

(8) Heiz- und Lagerräume dürfen nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen benützt werden. Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen verboten. In den Lagerräumen ist das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen und das Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten.

3. Abschnitt

Brenn- oder Treibstoffbehälter ohne Verbindungmit einer Ölfeuerungsanlage

§ 21

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für unbewegliche Lagerbehälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, die nicht mit Ölfeuerungsanlagen in Verbindung stehen, insoweit, als im 4. Abschnitt nichts anderes angeordnet ist.

(2) Der § 7 Abs. 1 bis 9, die §§ 9 bis 13, der § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15, 16, 17 Abs. 1 lit. a und b sowie die §§ 19 und 20 Abs. 6 bis 8 gelten für Lagerbehälter nach Abs. 1 sinngemäß, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Haushaltsbehälter nach § 26.

§ 22

Gefahrenklassen

(1) Als flüssige Brenn- oder Treibstoffe im Sinne dieses Abschnittes gelten jene der Gefahrenklassen I bis III.

(2) Flüssige Brenn- oder Treibstoffe der Gefahrenklasse I sind brennbare Flüssigkeiten, die oder deren brennbare Bestandteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen und einen Flammpunkt unter 21° C haben (z. B. Benzin, Benzol).

(3) Flüssige Brenn- oder Treibstoffe der Gefahrenklasse II sind brennbare Flüssigkeiten, die oder deren brennbare Bestandteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen und einen Flammpunkt von 21 bis 55° C haben (z. B. Petroleum, Lackbenzin, Terpentinölersatz).

(4) Flüssige Brenn- oder Treibstoffe der Gefahrenklasse III sind brennbare Flüssigkeiten, die oder deren brennbare Bestandteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen und einen Flammpunkt über 55° C haben (z. B. Dieselöl, Gasöl, Paraffinöl, Heizöl).

(5) Bei gemeinsamer Lagerung von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen der Gefahrenklasse I mit solchen der Gefahrenklassen II oder III gelten 2 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse II oder 200 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse III als 1 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse I.

(6) Bei gemeinsamer Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II mit solchen der Gefahrenklasse III gelten 100 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse III als 1 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse II.

§ 23

Lagerung

(1) In Gebäuden dürfen in ortsfesten Lagerbehältern höchstens 1200 l Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder 30.000 l der Gefahrenklasse II oder 100.000 l der Gefahrenklasse III gelagert werden.

(2) Die Umfassungsbauteile von Lagerräumen, in denen Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert werden, müssen brandbeständig sein. Diese Lagerräume dürfen keine Verbindung zu Hauptstiegen haben.

(3) Oberirdische Lagerbehälter außerhalb von Lagerräumen, in denen 5000 bis 30.000 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse I oder 30.000 bis 100.000 l der Gefahrenklasse II gelagert werden, müssen von Gebäuden je nach den örtlichen Verhältnissen und der gelagerten Menge 10 bis 30 m entfernt sein. Solche Lagerbehälter mit einem a Fassungsraum von weniger als 5000 l für Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I müssen von Fenstern von tieferliegender Räume sowie von Schächten mindestens 5 m entfernt sein.

(4) Bei gemeinsamer Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I II und III sowie bei Einzellagerung von mehr als 2000 l der Gefahrenklasse I, 4000 l der Gefahrenklasse II und n 100.000 l der Gefahrenklasse III ist im Bewilligungsverfahren ein Sachverständiger des Amtes der Vorarlberger Landesregierung beizuziehen.

(5) Die Zugangstüren zu Räumen, in denen Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert werden, sind entsprechend (z. B. "Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten") zu bezeichnen. Die Zugangstüren zu Räumen, in denen mehr als 10.000 l Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert werden, sind gleichfalls entsprechend zu bezeichnen.

(6) In Lagerräumen, in denen Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert werden, ist das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen und das Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Beim Zugang zum Lagerraum ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.

§ 24

Elektrische Anlagen und Erdung, Anstrich

(1) Elektrische Anlagen, die sich in Lagerräumen für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II oder in einer Entfernung von weniger als 5 m von Behältern für solche Flüssigkeiten befinden, sind explosionsgeschützt auszuführen und zu erhalten.

(2) Behälter, die zur Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dienen, sowie Leitungen, die mit solchen Behältern nicht in elektrisch leitender Verbindung stehen, sind ausreichend zu erden.

(3) Außerhalb von Lagerräumen aufgestellte Lagerbehälter für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind mit einem die Sonnenstrahlen gut reflektierenden Anstrich zu versehen.

§ 25

Explosionssicherungen

(1) Alle Öffnungen von Behältern für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II einschließlich eines allenfalls vorhandenen Peilrohres sind gegen die Außenluft durch geprüfte Rückschlagsicherungen zu sichern. Die Verschlüsse sind so anzubringen, daß sie von Unbefugten ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt werden können.

(2) Der Abstand des unteren Endes der Füllleitung vom Behälterboden darf bei Behältern für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II nicht mehr als 10 cm betragen. Das untere Ende des Füllrohres ist so anzuordnen, daß die Flüssigkeit beim Füllen in annähernd waagrechter Richtung austritt.

§ 26

Haushaltsbehälter

(1) Haushaltsbehälter (§ 2 lit. g) müssen aus entzündetem, schweißbarem Stahlblech der Güte ST 37 hergestellt sein und eine Wandstärke von 1,25 mm aufweisen. Jeder Haushaltsbehälter ist vom Hersteller einer Dichtigkeitsprüfung mit einem Prüfdruck von 0,25 kp/cm2 (0,245 bar) zu unterziehen. Über diese Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen ist.

(2) Haushaltsbehälter, die aus anderen Werkstoffen als jenen nach Abs. 1 hergestellt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassen sind.

(3) Haushaltsbehälter dürfen nicht als unterirdische Lagerbehälter verwendet werden.

(4) Haushaltsbehälter dürfen untereinander oder mit Ölfeuerungsanlagen nicht durch Leitungen verbunden werden.

(5) Haushaltsbehälter sind in einer Wanne nach § 11 Abs. 2 aufzustellen.

(6) Räume, in denen Haushaltsbehälter mit einem Fassungsraum von insgesamt mehr als 6000 l Heizöl aufgestellt sind, müssen durch brandbeständige Umfassungsbauteile von anderen Räumen getrennt sein.

(7) In Haushaltsbehältern darf nur Heizöl gelagert werden.

(8) Die Entnahme des Heizöles darf nur von oben her mit einer Pumpe vorgenommen werden. Die Entnahmeeinrichtungen müssen sich innerhalb der Wanne befinden.

4. Abschnitt

Geschützte Gebiete

§ 27

Umschreibung der geschützten Gebiete

(1) In Wasserschutz- und Schongebieten im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sowie in den nachstehend umschriebenen Gebieten ist die Erstellung und Lagerung von unterirdischen Lagerbehältern untersagt:

(2) Sofern es die örtlichen oder sachlichen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde bei oberirdischen Lagerbehältern, die in Gebieten nach Abs. 1 aufgestellt werden, zur Vermeidung des Austrittes von Brenn- oder Treibstoffen über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben. Dem Bewilligungsverfahren ist ein Sachverständiger des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zuzuziehen.

§ 28

Karten

(1) Die im § 27 umschriebenen Gebiete sind aus Karten im Mindestmaßstab von 1:50.000 zu ersehen, die im Amt der Vorarlberger Landesregierung, im Landeswasserbauamt in Bregenz, im Landeshochbauamt in Feldkirch sowie hinsichtlich des jeweils berührten Gebietes in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz und Feldkirch und in den Gemeindeämtern Bludesch, Feldkirch, Frastanz, Koblach, Ludesch, Mäder, Meiningen, Nenzing, Nüziders, Satteins, Schlins und Thüringen aufliegen.

(2) Jedermann hat das Recht, in die obgenannten Karten während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht zu nehmen.

(3) Im Zweifel, ob ein bestimmtes Grundstück in einem der im § 27 umschriebenen Gebiete liegt, gilt es als in diesem Gebiet gelegen.

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 29

Ausnahmen

Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Bestimmungen des § 15 (Abfüllsicherung).

§ 30

Bestehende Anlagen

Auf Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, finden die Bestimmungen des § 15 (Abfüllsicherung) nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für solche Anlagen nicht.

§ 31

Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Öltankverordnung, LGBl. Nr. 19/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1972, außer Kraft.