# Grundwasserschongebiete

Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/59, wird verordnet:

§ 1

Grundwasserschongebiete

Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden folgende räumlich umschriebene Gebiete zu Grundwasserschongebieten erklärt:

§ 2

Zweck und Ziel

Die Grundwasserschongebiete haben der Deckung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung zu dienen. Sie sind möglichst der Natur gemäß zu erhalten und zu bewirtschaften und vor allen möglichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen ihres Grundwassers. somit insbesondere vor Lagerungen oder Leitungen grundwassergefährdender Flüssigkeiten, vor Verbauungen, vor Veränderungen der Bodenstruktur, wie etwa durch Kiesentnahmen, vor Lagerungen grundwassergefährdender fester Stoffe usw., zu schützen.

§ 3

Wasserrechtliche Bewilligungspflicht

(1) Jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines im Grundwasserschongebiet (§ 1) gelegenen Grundstückes bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken auf Grund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte zur Benützung der Grundstücke.

(3) Eine Bewilligung darf – nötigenfalls unter entsprechenden Bedingungen und Auflagen – nur erteilt werden, wenn sichere Gewähr geboten ist, daß durch eine solche Benutzung des Grundstückes das Grundwasservorkommen in seiner Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

§ 4

Unfälle

Wer einen Unfall verursacht, der die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwasservorkommens, wie etwa durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und Giften. herbeiführen kann, hat dies – unbeschadet seiner Verpflichtung zur Schadensverhütung – unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen. Wenn der Verursacher dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt hat der Besitzer des betreffenden Grundstückes den Unfall anzuzeigen.