# Geschäftsordnung der Vorarlberger Landesregierung

Auf Grund des Art. 36 Abs. 2 der Landesverfassung, LGBl. 1/1970, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Landesregierung behandelt und erledigt die ihr obliegenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes in kollegialen Beratungen (Sitzungen).

(2) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.

(3) Ist eine Beschlußfassung so dringend, daß ohne Nachteil für die Sache die nächstfolgende Regierungssitzung nicht abgewartet werden kann, so kann diese auf dem Wege der Umfrage bei den im Regierungsgebäude anwesenden Mitgliedern der Landesregierung erfolgen. Zu einem gültigen Beschluß ist in einem solchen Falle jedoch erforderlich, daß der Antrag mit kurzer Begründung den Regierungsmitgliedern durch Umlaufschreiben bekanntgegeben wird und daß wenigstens vier Regierungsmitglieder dem Antrag zustimmen. Von dem auf diese Weise zustandegekommenen Beschluß ist in der nächsten Regierungssitzung Mitteilung zu machen.

§ 2

(1) Soweit die der Landesregierung obliegenden Geschäfte nicht von grundsätzlicher, politischer, finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind, können sie auch von dem mit der Führung des Referates betrauten Regierungsmitglied oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung von den nachgeordneten Organen des Amtes der Landesregierung in eigener Verantwortung erledigt werden.

(2) Angelegenheiten, die dem Landtag zur Beschlußfassung oder Berichterstattung zuzuweisen sind, sowie Anträge, durch die eine im Landesvoranschlag nicht vorgesehene Belastung der Landesfinanzen verursacht werden kann, bedürfen in jedem Falle der kollegialen Beratung und Beschlußfassung. Die Landesregierung kann im übrigen nähere Richtlinien darüber erlassen, welche Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind.

§ 3

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im voraus bestimmten Tag statt. Abweichungen hievon bestimmt der Landeshauptmann; dieser ordnet, falls er es für notwendig findet, auch außerordentliche Sitzungen an.

(2) Eine außerordentliche Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung dies verlangen.

§ 4

(1) Über die bei einer Regierungssitzung zur Verhandlung gelangenden Gegenstände ist vom Schriftführer eine Tagesordnung anzufertigen. In diese dürfen nur solche Beratungsgegenstände aufgenommen werden, für die ein von einem Regierungsmitglied unterfertigter schriftlicher Antrag oder Erledigungsentwurf vorliegt, der mit den einschlägigen Akten bis längstens 9 Uhr des der Sitzung vorausgehenden Tages dem Schriftführer übergeben worden ist. Die Tagesordnung ist den Regierungsmitgliedern bis spätestens 12 Uhr des der Sitzung vorausgehenden Tages in ihrem Amtszimmer zuzustellen.

(2) Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann bei einer Sitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt, von einem Regierungsmitglied unterfertigt ist und wenn diesem Gegenstand überdies die Dringlichkeit zuerkannt worden ist. Zur Annahme der Dringlichkeit ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 5

(1) Jedem Regierungsmitglied steht das Recht zu, nach Feststellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

(2) In wichtigen Fällen kann der Landeshauptmann verfügen, daß die Akten oder Abschriften von Erledigungsentwürfen vor der Vorlage in der Sitzung oder vor der Beschlußfassung allen Regierungsmitgliedern zur Einsichtnahme übergeben werden.

(3) Ist zu erwarten, daß durch die Annahme eines Antrages dem Land Kosten entstehen, die im Landes-voranschlag nicht vorgesehen sind, oder durch die eine Überschreitung eines Ausgabenansatzes entstehen kann, oder ist der Antrag aus anderen Gründen für die Landesfinanzen von wesentlicher Bedeutung, so ist der Antrag mit den Akten vor der Vorlage zur Sitzung dem mit der Führung des Finanzreferates betrauten Regierungsmitglied zuzuleiten. Ergibt sich aus der Beratung des Gegenstandes in der Regierungssitzung die Notwendigkeit der Klärung der finanziellen Auswirkung eines Beschlusses, so ist die weitere Beratung und Beschlußfassung im Gegenstand auf die nächste Sitzung zurückzustellen, wenn das mit der Führung des Finanzreferates betraute Regierungsmitglied dies verlangt und nicht die Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf der sofortigen Beschlußfassung besteht.

§ 6

In welchen Fällen ein Regierungsmitglied wegen Befangenheit von der Teilnahme an der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 7

(1) Die Landesregierung beschließt, in welchen Angelegenheiten der Landesvollziehung das Referat dem Landeshauptmann selbst vorbehalten ist und welche Referate anderen Mitgliedern der Landesregierung übertragen werden.

(2) Die Landesregierung kann ferner beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes und nach dessen Weisungen von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In solchen Fällen sind die Bestimmungen des Art. 103 Abs. 2 und 3 des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 anzuwenden.

(3) In besonderen Fällen kann durch Beschluß der Landesregierung einem Regierungsmitglied zur Unterstützung in der Geschäftsführung hinsichtlich einzelner Teile seines Referates ein der Regierung nicht angehörendes Hilfsorgan (Landesregierungsreferent), das entweder Mitglied des Landtages ist oder früher dem Landtag oder der Landesregierung angehört hat, beigegeben werden. Der Landesregierungsreferent ist dem mit der Führung des Referates betrauten Regierungsmitglied unterstellt und an seine Weisungen gebunden. Er kann an den Sitzungen der Landesregierung teilnehmen, wenn in seinen Wirkungskreis fallende Fragen zur Behandlung kommen. Er hat dort beratende Stimme. Das Recht der Antragsteilung und das Stimmrecht steht nur dem Regierungsmitglied, dem er beigegeben ist, zu.

§ 8

Dem Landeshauptmann (Landesstatthalter) oder dem gemäß § 7 Abs. 2 mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betrauten Mitglied der Landesregierung bleibt es unbenommen, auch Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Regierungssitzung zur Beschlußfassung vorzulegen. Er ist jedoch in diesem Falle an den Sitzungsbeschluß nicht gebunden und trägt trotz desselben allein die Verantwortung. Dem Sitzungsbeschluß kommt hier nur die Bedeutung einer gutachtlichen Äußerung zu.

§ 9

Insoweit die Landesverfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmen, ist für die Sitzungen der Landesregierung die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende kann sich in den Sitzungen an der Wechselrede beteiligen und nimmt auch an der Abstimmung teil.

§ 10

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefaßten Beschlüsse enthält. Abgelehnte Anträge sind dann in die Niederschrift aufzunehmen, wenn dies der Antragsteller in der Sitzung verlangt hat.

(2) Die Führung der Niederschrift obliegt dem vom Landeshauptmann zum Schriftführer bestimmten Beamten des Amtes der Landesregierung. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Jedem Regierungsmitglied steht das Recht der Einsichtnahme in die Niederschrift zu. Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten ordentlichen Sitzung vorzubringen. Andernfalls gilt die Niederschrift für genehmigt. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizufügen.

§ 11

(1) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.

(2) Andere Bedienstete des Amtes der Landesregierung oder anderer Landesdienststellen dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Referenten zwecks Berichterstattung dazu eingeladen werden.

§ 12

Die weitere Bearbeitung der Sitzungsbeschlüsse obliegt dem Referenten mit Unterstützung der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung. Ist jedoch ein Beschluß gegen den Antrag des Referenten gefaßt worden, so kann dieser verlangen, daß der Beschluß von demjenigen Regierungsmitglied weiter ausgearbeitet wird, dessen Antrag zum Beschluß erhoben worden ist.