# Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulage

Auf Grund der §§ 80 Abs. 2 und 89 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/ 1972, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 80 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt 2400 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau um 1035 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 259 S.

(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 89 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung, LGBl. Nr. 21/1974, außer Kraft.