# Kindergartenerziehungsplan

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 33/1964, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze

§ 1

Gesetzliche Aufgabe

Die Kindergartenerziehung hat die häusliche Erziehung dadurch zu unterstützen und zu ergänzen, daß sie die geistige, sittliche, religiöse und körperliche Entwicklung des Kindes fördert.

§ 2

Grundlagen der Kindergartenerziehung

Die Kindergartenerziehung hat auf den Erfahrungen der Erziehungswissenschaft und der Kinderpsychologie aufzubauen. In diesem Rahmen ist

§ 3

Arbeitsvoraussetzungender Kindergartenerziehung

Zum Zwecke einer erfolgreichen Kindergartenerziehung hat das Kindergartenpersonal

2. Abschnitt

Einzelne Bildungsbereiche

§ 4

Spielpflege

(1) Das hauptsächliche Mittel der Kindergartenerziehung hat das Spiel zu sein.

(2) Durch die Freude am Spiel soll die Grundlage für die spätere Freude an der Arbeit geschaffen werden. Außerdem soll durch das Spiel dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, seine Wünsche zu erfüllen, Angst zu verlieren und seelischen Ausgleich zu gewinnen.

(3) Ort und Zeit des Spielens sowie die dabei verwendeten Spielsachen sind dem Entwicklungsstand des Kindes anzupassen.

§ 5

Religiöse Erziehung

(1) Die Kindergartenerziehung hat die Grundlage der Religion bewußt zu machen. Die religiöse Erziehung ist in den gesamten Erziehungsvorgang einzubeziehen.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 bleibt der § 8 Abs. 4 des Kindergartengesetzes unberührt.

§ 6

Erziehung zum Heimatbewußtsein

An Hand von Landschaft, Mundart und Symbolen (Art. 6 der Landesverfassung, §§9 bis 11 des Gemeindegesetzes) ist der Begriff der Heimat nahezubringen.

§ 7

Sprachpflege

(1) Der Hinführung zur schriftdeutschen Sprache und der Entwicklung des sprachlichen Erlebnis- und Ausdrucksvermögens ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

(2) Die Mundart ist dabei entsprechend zu berücksichtigen.

§ 8

Umwelt- und Sachbegegnung

(1) Durch erste Sachkenntnis und Einsicht in die Umwelt und ihre Naturgesetzlichkeiten ist dem Kind richtiges Verhalten in der Umwelt zu ermöglichen.

(2) Das Kind ist zur Sauberkeit am eigenen Körper und in der Umwelt anzuhalten.

(3) Die Regeln des Straßenverkehrs sind in Verbindung mit praktischen Übungen zu erklären, wobei die Gefahren des Straßenverkehrs bewußt zu machen sind.

§ 9

Gestaltende Tätigkeit

Durch Anleitung zu schöpferischer Tätigkeit ist dem Kind die Möglichkeit zu geben, sich mit verschiedenen Arbeitsstoffen zu beschäftigen und Erfahrungen zu sammeln.

§ 10

Rhythmik und Musik

(1) Durch Rhythmik ist das Kind zur harmonischen Persönlichkeit heranzubilden.

(2) Neben den ersten musikalischen Erfahrungen ist wertvolles altes und neues Liedgut zu vermitteln, das für das kindliche Verständnis faßbar ist.

§ 11

Körperschulung

Die körperliche Entwicklung ist durch eine Körperschulung zu fördern, die auf dem Bewegungsbedürfnis aufbaut. Hiebei ist besonderer Wert auf die Bewegung in der freien Natur zu legen.