# Geschützter Landschaftsteil Haslach-Breitenberg in Dornbirn

Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Haslach Breitenberg in Dornbirn wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

§ 2

Die Begrenzung des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.

§ 3

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten und den Naturgenuß zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten

§ 4

(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, des Wasserbaues oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.