# Jagdgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 27/1974

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Jagdgesetz für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1948, Nr. 24/1948 und Nr. 37/1964, wird wie folgt geändert:

„§ 55a

„§ 56a

Die Genehmigung zur Kündigung oder sonstigen Auflösung des

„§ 59a

„Gästejagdkarte

§ 61

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines

Jagdberechtigten, in den Fällen einer Jagdgesellschaft aufAntrag des Jagdleiters (§ 51 Abs. 3) für Personen, bei denenkeine Versagungsgründe für die Ausstellung einer Jagdkarte nach§ 60 Abs. 1 Z. 2 bis 7 und Abs. 2 vorliegen, für die Dauer biszu einer Woche eine Gästejagdkarte auszustellen. Für dieselbePerson darf höchstens zweimal im Jagdjahr (§ 10 Abs. 2) eineGästejagdkarte ausgestellt werden. Der § 59a Abs. 1 lit. b und Absatz 2 gelten sinngemäß.

(2) Die Gästejagdkarte ersetzt die Jagdkarte. Auf Grund einer Gästejagdkarte darf die Jagd jedoch nur in Begleitung des Jagdberechtigten oder des Jagdaufsehers ausgeübt werden.“

„Wildfütterungsgemeinschaften

§ 67a

(1) Auf Antrag eines Jagdberechtigten, in dessen Jagdgebiet

im Winter erfahrungsgemäß in großer Anzahl Rotwild aus anderenJagdgebieten einwechselt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde fürdie vom Wildwechsel betroffenen Jagdgebiete oder Teile vonJagdgebieten zur Durchführung der Wildfütterung (§ 67) untergleichzeitiger Festlegung ihres Namens und Sitzes eineWildfütterungsgemeinschaft zu errichten. Die jeweiligenJagdberechtigten der einbezogenen Jagdgebiete gehören der Wildfütterungsgemeinschaft als Mitglieder an. Der Wildfütterungsgemeinschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Ihre Angelegenheiten sind durch die Mitgliederversammlung und den Obmann zu verwalten.

(2) Bei nachträglichen Änderungen in den für die Errichtung

der Wildfütterungsgemeinschaft maßgeblichen Verhältnissen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eines Jagdberechtigten weitere Jagdgebiete oder Teile von solchen einbeziehen, zur Wildfütterungsgemeinschaft gehörende Jagdgebiete ganz oder teilweise ausscheiden oder die Wildfütterungsgemeinschaft auflösen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der in

ihrem Bezirk bestehenden Wildfütterungsgemeinschaften und ihrer jeweiligen Obmänner (Obmannstellvertreter) zu führen. Das Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Eintragungen in dieses Verzeichnis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.

§ 67b

(1) Der Mitgliederversammlung (§ 67a Abs. 1) gehören alle

Mitglieder der Wildfütterungsgemeinschaft an. Jedem Mitgliedkommen bei Abstimmungen (Wahlen) pro angefangene 200 ha deseinbezogenen Jagdgebietes eine Stimme, höchstens jedoch vier Stimmen zu. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Eine Jagdgesellschaft ist als ein Mitglied anzusehen, das durch den Jagdleiter (§ 51 Abs. 3) vertreten wird.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Verständigung der Mitglieder unter Angabe des Ortes und des Beginnes der Mitgliederversammlung sowie der Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) wenigstens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung erfolgt und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Ist trotz ordnungsgemäßer Einladung zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(3) Die Landwirtschaftskammer kann zu den Mitgliederversammlungen einen ortskundigen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Der Obmann ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer die Einberufung einer Mitgliederversammlung rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen

erforderlich.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

§ 67c

(1) Dem Obmann obliegen

§ 67d

(l) Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat auf Grund

eines Voranschlages zu erfolgen, den der Obmann der Mitgliederversammlung bis zum 1. Juli zur Beschlußfassung vorzulegen hat. Wenn auf Grund notwendiger Aufwendungen, für welche im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, eine Abweichung vom Voranschlag erforderlich wird, so hat der Obmann einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen und der Mitgliederversammlung unverzüglich zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Die Mitglieder haben zu den in einem Jagdjahr

auflaufenden Kosten im Verhältnis der ihnen nach dem Abschußplan des betreffenden Jagdjahres bewilligten Rotwildabschüsse beizutragen. Bei nur teilweiser Einbeziehung eines Jagdgebietes sind die bewilligten Rotwildabschüsse nach Maßgabe des Flächenverhältnisses des einbezogenen Teiles zum ganzen Jagdgebiet zu Grunde zu legen. Jagdgesellschafter haften zu ungeteilter Hand.

(3) Innert zweier Monate nach Abschluß des Jagdjahres hat der Obmann der Mitgliederversammlung den Rechnungsabschluß zur Beschlußfassung vorzulegen.

(4) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch

Verordnung nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung zu erlassen, insbesondere über Form und Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie über die Führung der notwendigen Verzeichnisse.

§ 67e

(1) Die Wildfütterungsgemeinschaft untersteht der Aufsicht

der Bezirksverwaltungsbehörde und ist verpflichtet, ihr aufVerlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort undStelle vornehmen zu lassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Recht, zu den Sitzungen von Organen der Wildfütterungsgemeinschaft einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Wildfütterungsgemeinschaft, die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, aufzuheben. Wahlen sind wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

(3) Wenn die Wildfütterungsgemeinschaft ihren nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wildfütterungsgemeinschaft allenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten.

(4) Ober Streitigkeiten, die zwischen der Wildfütterungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Hievon ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche.

(5) Soweit und solange Maßnahmen nach dem Abs. 1 bis 4 nicht

ausreichen, um eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit der Wildfütterungsgemeinschaft zu gewährleisten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen einzelner oder aller Organe der Wildfütterungsgemeinschaft auf deren Kosten betrauen.“

„§ 79

„Aussetzen nicht heimischen Wildes

§ 79a

Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in Jagdgebieten, in

welchen sie bisher nicht heimisch waren, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Aussetzung keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer und der als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannte Verein (§ 93 a) anzuhören.

Trophäenschau

§ 79b

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alljährlich mit

Verordnung eine Trophäenschau anzuordnen. Die Jagdberechtigtensind hiebei verpflichtet, alle innerhalb des laufenden oderabgelaufenen Jagdjahres in ihrem Jagdgebiet erbeuteten Schalenwildtrophäen mit den dazugehörigen linken Unterkieferästen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Trophäenschau vorzulegen. Bei Gamswildtrophäen besteht keine Verpflichtung zur Vorlage der Unterkieferäste.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung von

Sachverständigen an Hand der vorgelegten Trophäen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der Bestimmungen über die Waidgerechtigkeit und den Abschußplan zu überprüfen und die Trophäen und Unterkieferäste nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen.

(3) Wenn ein Verein als Interessenvertretung der Jägerschaft

anerkannt ist (§ 93 a), kann die Bezirksverwaltungsbehörde diesen beauftragen, die organisatorischen Vorkehrungen zur Durchführung der Trophäenschau zu treffen.“

„Abschuß von Schadwild

§ 80a

(1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, Schadwild zu

erlegen. Der beabsichtigte Abschuß ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Abschuß von Schadwild ist auf die Erfüllung des Abschußplanes anzurechnen.

(2) Sofern der Abschuß von Schadwild in der Schonzeit

notwendig wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdberechtigten oder des Jagdausschusses den Abschuß anzuordnen.“

„VI. Hauptstück

Interessenvertretung der Jägerschaft,Jagdförderung, Anhörungsrechte

§ 93a

(1) Die Landesregierung kann einen Verein, dem satzungsgemäß

die Förderung der Interessen der Jägerschaft obliegt, alsInteressenvertretung der Jägerschaft anerkennen. Wenn mehrerederartige Vereine bestehen, ist jener Verein anzuerkennen, demdie größte Anzahl von jagdkartenbesitzenden Mitgliedern

angehört. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn dieVoraussetzungen für die Anerkennung nachträglich weggefallen sind.

(2) Einem nach Abs. 1 anerkannten Verein obliegt neben den ihm

in diesem Gesetz an anderer Stelle übertragenen Aufgaben über behördliche Anordnung die Erstattung jagdfachlicher Gutachten und die Beistellung von Jagdsachverständigen.

(3) Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 12/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1971, bleiben unberührt.

§ 93b

(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine

Jagdkarte lösen, haben zur Förderung der Belange der Jagd einenBeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen und darf für das Jagdjahr 50 v. H. der für die Ausstellung von Jagdkarten (§ 59 Abs. 2) festgesetzten Verwaltungsabgabe nicht übersteigen. Der Beitrag ist, wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Jagdkarte ausstellt, mit Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben r

(2) Dem als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten

Verein (§ 93a) ist der Ertrag an Beiträgen nach Abs. 1 zu überlassen. Auf Verlangen der Landesregierung ist die Verwendung der Beiträge im Sinne des ersten Satzes des Abs. 1 nachzuweisen.

§ 93c

Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufGrund dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer für Vorarlbergund den als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Verein (§ 93a) anzuhören.“

„Bodensee

§ 107

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für denBodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.“

Artikel II

Übergangsbestimmungen

wenigstens sechs Jahre ununterbrochen oder wenigstens zwölfJahre insgesamt im Besitze einer Jagdkarte waren, sindabweichend von der Bestimmung des Art. I Z. 16 von derErbringung des Nachweises der Jagdlichen Eignung befreit.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.