# Bildung einer Wissenschaftskommission

Auf Grund des § 6 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1974, wird verordnet:

§ 1

Beim Amt der Landesregierung wird zur Beratung der Landesregierung in Einzelfragen der Förderung der Wissenschaft eine Wissenschaftskommission gebildet.

§ 2

Der Wissenschaftskommission gehören zehn bis fünfzehn von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellende, fachlich befähigte Mitglieder an.