# Höchstausmaß der Gästetaxe

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1973, wird verordnet:

Das Höchstausmaß der Gästetaxe wird auf 11 S abgeändert.