# Verordnung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Bestimmung gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß §§ 60 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnisvom 19. Dezember 1974, V 11/74, festgestellt, daß das im § 2 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl. Nr. 21/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1971, enthaltene Wort „Au“ bis zum Ablauf des 7. August 1974 gesetzwidrig war.