# Jagdschutz- und Jagdprüfung

Auf Grund der §§ 55a und 59a Abs. 4, 5 und 7 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1975, wird verordnet:

1. Abschnitt

Jagdschutzprüfung

§ 1

Ausschreibung der Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Jagdschutzprüfungskommission hat jährlich wenigstens einen Prüfungstermin auszuschreiben. Die Ausschreibung hat mindestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und im Mitteilungsblatt des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

§ 2

Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung.

§ 3

Probejahre

(1) Die Ableistung der Probejahre ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch den Jagdberechtigten schriftlich anzuzeigen. Die Probezeit beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangt.

(2) Der Probejäger hat ein Tagebuch zu führen, in welches die seiner Ausbildung dienenden Tätigkeiten unter Angabe der Art, der Zeit und des Ortes sowie besondere Vorkommnisse, wie Unfälle, Wilddiebstähle u. dgl. einzutragen sind. Die Eintragungen sind vom aufsichtsführenden Jagdschutzorgan monatlich zu bestätigen.

(3) Der Probejäger hat bei Ausübung des Probedienstes eine Bescheinigung des Jagdberechtigten über die Gestattung der Ableistung der Probejahre und die Jagdkarte mit sich zu führen und den Sicherheitsorganen auf deren Verlangen vorzuweisen.

(4) Über die Ableistung der Probejahre haben der Jagdberechtigte und das Jagdschutzorgan, unter dessen Führung der Probedienst geleistet wurde, dem Probejäger ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Wird die Ausstellung des Zeugnisses ohne Grund verweigert, kann es durch eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde ersetzt werden.

§ 4

Prüfungsgegenstände

Gegenstand der Prüfung sind die nötigen Kenntnisse

§ 5

Durchführung der Prüfung

(1) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(3) Die schriftliche Prüfung darf längstens zwei Stunden dauern. Dem Prüfungswerber sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus dem ihm zugewiesenen Prüfungsstoff Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können. Den Prüfungswerbern ist es verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen.

(4) Die mündliche Prüfung hat kommissionell zu erfolgen und darf je Prüfungswerber höchstens eine Stunde dauern. Sie ist öffentlich. Der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn die Zuhörer den Ablauf der Prüfung trotz Ermahnung stören.

(5) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Prüfungsergebnis

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung über den ihnen zugeteilten Prüfungsstoff in nicht öffentlicher Beratung mit sehr gut, gut, befriedigend, genügend oder nicht genügend zu benoten.

(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Note auf nicht genügend lautet. In diesem Fall ist aus den Einzelnoten eine Gesamtnote zu bilden.

(3) Die Gesamtnote ist dem Prüfungswerber nach Abschluß der Beratung durch den Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Prüfungswerber über die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zu belehren.

(4) Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 7

Prüfungszeugnis

Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

§ 8

Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers, das Prüfungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgegenständen, die Gesamtnote sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 9

Prüfungsgebühr

(1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr in Höhe von 200 S zu entrichten.

(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber mit Bescheid vorzuschreiben und vor Beginn der Prüfung zu entrichten.

§ 10

Entschädigung der Beisitzer

Den Beisitzern (Ersatzmännern) der Jagdschutzprüfungskommission, die nicht Landesbedienstete sind, gebührt außer dem Ersatz der notwendigen Fahrtkosten eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 300 S je Prüfungstag.

§ 11

Befreiung von der Jagdschutzprüfung

Von der Ablegung der Jagdschutzprüfung ist befreit, wer die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder die Staatsprüfung für den Försterdienst nach den Bestimmungen des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, mit Erfolg abgelegt hat.

2. Abschnitt

Jagdprüfung

§ 12

Ausschreibung der Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Jagdprüfungskommission hat bei Bedarf, wenigstens jedoch zweimal jährlich, einen Prüfungstermin auszuschreiben.

(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 ist gegeben, wenn zehn Ansuchen um Zulassung zur Jagdprüfung vorliegen.

(3) Die Ausschreibung hat mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und im Mitteilungsblatt des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines zu erfolgen. Sie hat Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist für die Einbringung des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung zu enthalten.

§ 13

Zulassung zur Prüfung

(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.

(2) Zur Prüfung sind zuzulassen:

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.

(4) Prüfungswerber, die ohne triftigen Grund zur Prüfung nicht antreten, müssen um die Zulassung zur Prüfung zu einem späteren Termin neuerlich ansuchen.

§ 14

Prüfungsgegenstände

(1) Gegenstand der Prüfung sind die nötigen Kenntnisse

(2) Die Kenntnis der Handhabung der Jagdwaffen gilt durch die Vorlage einer Bestätigung des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines über die erfolgreiche Teilnahme an Schießübungen als erbracht.

§ 15

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung hat mündlich und kommissionell zu erfolgen und darf die Dauer einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(3) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16

Prüfungsergebnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festzustellen und hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind über die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung zu belehren.

(3) Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Namen der Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind den übrigen Bezirksverwaltungsbehörden des Landes bekanntzugeben. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung hat vor der Prüfungskommission zu erfolgen, bei der die nicht bestandene Prüfung abgelegt wurde.

§ 17

Prüfungszeugnis

Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

§ 18

Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers sowie das Ergebnis der Prüfung zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 19

Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt

(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber mit Bescheid vorzuschreiben und vor Beginn der Prüfung zu entrichten.

§ 20

Entschädigung der Beisitzer

Den Beisitzern (Ersatzmännern) der Jagdprüfungskommission, die nicht Landesbedienstete sind, gebührt außer dem Ersatz der notwendigen Fahrtkosten eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 300 S je Prüfungstag.

§ 21

Befreiung von der Prüfung

Von der Ablegung der Jagdprüfung sind befreit Personen, die

3. Abschnitt

Schlußbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 10/ 1949, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.

Anlage 1

AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG

ZI. Bregenz, am

ZEUGNIS

Herr/Frau ……………………………………………………………………………… geb. am ……………………………………………… wohnhaft in ………………………………………………………………………… hat am ………………………………………………

vor der gemäß § 55a des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1975, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung bestehenden Prüfungskommission die

Jagdschutzprüfung

mit ………………………………………………… Erfolg bestanden.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission:

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT

……………………………………………………………… ……………………………………, am ………………………………

ZI.

ZEUGNIS

Herr/Frau ……………………………………………………………………………… geb. am ……………………………………………… wohnhaft in ………………………………………………………………………… hat am ………………………………………………

vor der gemäß § 59 a Abs. 4 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl Nr. 9/1975, bei der Bezirkshauptmannschaft …………………………………………… bestehenden Prüfungskommission die

Jagdprüfung

bestanden.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission: