# Jagdhaftpflichtversicherung, Mindestversicherungssummen

Auf Grund des § 59a Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/ 1975, wird verordnet:

§ 1

Die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung werden wie folgt bestimmt:

1,200.000 S für jede getötete, verletzte oder in ihrer Gesundheit

geschädigte Person, jedoch nicht mehr als

4,800.000 S insgesamt, falls durch dasselbe Ereignis mehrere

Personen getötet, verletzt oder in ihrer Gesundheit

geschädigt werden, und

480.000 S für Sachschäden.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 10/1949, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.