# Pflichtschulzeitgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 3/1975

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl. Nr. 35/1965, wird wie folgt geändert:

1. Der § 2 hat zu lauten:

„§ 2

Schuljahr

2. Im § 5 haben die Abs. 1 bis 4 zu lauten:

„(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.

(2) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige und saisonmäßige

Berufsschulen am zweiten Montag im September und für lehrgangsmäßige Berufsschulen am ersten Werktag im September; wenn dieser auf einen Freitag oder Samstag fällt, beginnt das Schuljahr jedoch an dem auf den Samstag folgenden Werktag. Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Das erste Semester (Abs. 1 zweiter Satz) beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am dritten Montag im Februar und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.

(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens

auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien (Abs. 1 zweiter Satz) beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum Beginn des zweiten Semesters.

(4) An hauswirtschaftlichen Berufsschulen kann die Landesregierung auf Antrag einer Gemeinde die Hauptferien um höchstens sechs Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenen Schultage sind durch Verringerung der im Sinne der Abs. 7 und 8 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im Abs. 7 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die legten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.“