# Verwaltungsabgabenverordnung, Änderung

Auf Grund des § 2 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, wird verordnet:

Die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 11/1974, wird wie folgt geändert:

2. Die Tarifpost 69 hat zu lauten: „69. Ausstellung oder

Verlängerung einer Jagdkarte (§ 59 Abs. 1 Jagdgesetz)

a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz

in Vorarlberg haben 150

b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter 15

c) für alle übrigen Personen 450“

3. Nach der Tarifpost 69 ist folgende Tarifpost 69a einzufügen:

„69a. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 61 Abs. 1 Jagdgesetz)

a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz

in Vorarlberg haben 75

b) für ade übrigen Personen 225“

4. Die Tarifpost 70 hat zu lauten:

„70. Ausstellung eines Zeugnisses über die Jagdschutz- und

Jagdprüfung (§§ 55a Abs. 3 und 59a Abs.3 Jagdgesetz) 75“